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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 119 BV vom 2021

Art. 119 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 119 Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich

1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:

a.
Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b.
Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c.1
Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
d.
Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e.
Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f.
Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g.
Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015, in Kraft seit 14. Juni 2015 (BB vom 12. Dez. 2014, BRB vom 21. Aug. 2015 – AS 2015 2887; BBl 2013 5853, 2014 9675, 2015 6313).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 119 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2007 2AGVE 2007 2 S.25 2007 Zivilrecht 25 B. Registerrecht 2 Kenntnis der eigenen Abstammung Der verfassungsrechtliche Anspruch...Lichen; Abstammung; Daten; Leiblichen; Anspruch; Vater; Eltern; Vaters; Recht; Bekanntgabe; Person; Verlange; Schweizer; Standsamt; Schwerde; Kind; Spende; Zivilstandsamt; Register; Zugang; Beschwerdeführerin; Personalien; Registerrechtlich; Bundesverfassung; Zivilstandswesen; Angehörige; FMedG; Angabe

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/158Urteil Die in eingetragener Partnerschaft lebenden im Kanton St. Gallen heimatberechtigten Beschwerdebeteiligten ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde, welche sie als Eltern eines mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugten und von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes ausweist. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, nach welchem die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den Beschwerdebeteiligten erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Behörde jedoch anzuweisen, sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Anerkennung der doppelten Vaterschaft und ergänzt den Rekursentscheid des Departements des Innern, indem es die Behörde anweist, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits Name des biologischen Vaters sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter und anderseits den Umstand, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist, im Register festzuhalten.Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten (Verwaltungsgericht, B 2013/158). Kindes; Beschwerde; Recht; Recht; Leihmutter; Schweiz; Beschwerdebeteiligte; Beschwerdebeteiligten; Anerkennung; Eltern; Abstammung; Kindeswohl; Person; Kindesverhältnis; Personen; Leihmutterschaft; Vater; Geburt; Personenstand; Personenstandsregister; California; Eizelle; Gerichtsurteil; Superior; Ausland; State; County; Eintrag
SGB 2013/54Urteil Art. 2 lit. a FMedG, Art. 40 lit. c und d MedBG.Die hormonelle Stimulation und die anschliessende Entnahme von Eizellen zur Kryokonservierung stellt kein Fortpflanzungsverfahren im Sinn des Fortpflanzungsmedizingesetzes dar. Die ärztliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn einerseits auf die gesetzlichen Voraussetzungen hingewiesen wird, unter denen eine spätere Verwendung der konservierten Eizellen in der Schweiz zulässig ist, und andernseits die - möglicherweise geringe - Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Voraussetzungen innerhalb der zulässigen Aufbewahrungspflicht erfüllen, Gegenstand des individuellen Beratungsgesprächs ist (Verwaltungsgericht, B 2013/54).Urteil vom 23. September 2013 Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Verwaltungsrichterin Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterinnen lic. iur. Fortpflanzung; Eizelle; Eizellen; Fortpflanzungsmedizin; Beschwerde; Fortpflanzungsmedizingesetz; FMedG; Beschwerdeführer; Medizinisch; Verfahren; Ingress; Patient; Fortpflanzungsverfahren; Behandlung; Gesundheit; Vorinstanz; Recht; Q" Aufbewahrung; Fortpflanzungsmedizingesetzes; Unterstützte; Schwangerschaft; Patientin; Spätere; Medizinische; Keimzellen; MedBG; Konserviert; Angebot; Kindes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 297 (2C_180/2014)Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1-4, Art. 49a Abs. 1 KG; Art. 5 Abs. 1, Art. 96 BV; Art. 7 EMRK; Art. 23 Abs. 1 und 2 FHA; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG. Grundlagen des Auswirkungsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 KG und dessen völkerrechtliche Zulässigkeit (E. 3 und 8). Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem Markt: Auslegung und Inhalt des Begriffs "Erheblichkeit"; Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen danach grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG (E. 5.1-5.3). Auslegung des Begriffs "Beeinträchtigung"; es genügt, dass Abreden den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (E. 5.4). Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG und dessen Anwendung auf den Sachverhalt. In casu liegt eine vertikale Vertriebs-Wettbewerbsabrede mit einem absoluten Gebietsschutz i.S. von Art. 5 Abs. 4 KG vor (E. 6). Eine Rechtfertigung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gelingt nicht (E. 7). Sanktionierung nach Art. 49a KG: Die Passage "unzulässige Abreden nach Artikel 5 Absätze 3 und 4" in Art. 49a Abs. 1 KG verweist auf die in den beiden Absätzen aufgeführten Abreden (Bezugnahme auf den Abredetyp; E. 9.4). Art. 49a Abs. 1 KG verletzt Art. 7 EMRK nicht (E. 9.3 und 9.5). Sanktionierung in casu (E. 9.6 und 9.7). Recht; Wettbewerb; Abrede; Wettbewerbs; Kartell; Abreden; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Kartellrecht; Gebiet; Schweiz; Markt; Vertrieb; Auslegung; Sanktion; Erheblichkeit; Rechtlich; Erheblich; Kartellgesetz; Vertrag; Unzulässig; Kartellrecht; Nachfolgend:; nach; Verhalten; nachfolgend:; Völkerrecht; Unternehmen
141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Recht; Beschwerde; Leihmutter; Geburt; Kindesverhältnis; Beschwerdeführer; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Public; Person; Ordre; Urteil; Kindesverhältnisse; Genetisch; Personen; Adoption; Rechtlich; Genetische; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Schweizerischen; Kalifornische; Personenstandsregister
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