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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 119FNIA from 2020

Art. 119 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 119 Failure to comply with restriction or exclusion orders

1 Any person who fails to comply with a restriction or exclusion order (Art. 74) is liable on conviction to a custodial sentence not exceeding three years or a monetary penalty.

2 Prosecution, the committal to court or penalties may be dispensed with if the person concerned:

a.
can be deported immediately;
b.
is in detention in preparation for departure or pending deportation.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 119 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210407Sexuelle Nötigung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Aussage; Drohung; Recht; Aussagen; Recht; Prot; Vorinstanz; Gericht; Berufung; Schuld; Schaden; Urteil; Antrag; Freiheitsstrafe; Sexuell; Verfahren; Fähig; Amtlich; Amtliche; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Schadenersatz; Vorinstanzlich; Nötigung
ZHSB220115Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Polizei; Durchsuchung; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Lichen; Sinne; Mobiltelefon; Staatsanwaltschaft; Eingrenzung; Recht; Berufung; Mobiltelefons; Rechtswidrig; Person; Aufenthalt; Befehl; Urteil; Vorinstanz; Rechtswidrigen; Polizeiliche; Geldstrafe; Schweiz; Kantons; Täter; Bundesgericht; Vorliegen; Verdacht; Erhoben
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 253 (6B_378/2020)
Regeste
Art. 291 Abs. 1 StGB , Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ; Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung. Der Straftatbestand der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, während Art. 291 StGB den Vollzug von Ausweisungsentscheiden der Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherstellen soll. Der Verweisungsbruch ist im Vergleich zum Straftatbestand der Missachtung einer geografischen Ausgrenzung wegen eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen daher kein Spezial- oder konsumierender Tatbestand. Daraus folgt, dass Art. 291 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz mit Art. 119 Abs. 1 AIG zur Anwendung gelangt, wenn die Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ausgesprochen wurde (E. 2).
D'une; Expulsion; Interdiction; Consid; Rupture; Consid; Disposition; Entre; Décision; Prononcé; Prononcée; D'expulsion; Concours; Contre; Suisse; Public; été; Périmètre; L'infraction; Comme; Peine; Canton; L'expulsion; Selon; Expulsion; Pénal; Publics; Violation; Genève; étranger
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