E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 1184 OR vom 2022

Art. 1184 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1184

1 Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anlei­hens­gläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht ge­fasst, und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vor­schrif­ten des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889671.

2 Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Ein­schrän­kung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.

671 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 283Befugnisse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Gläubigergemeinschaft ist zur Erhebung einer Prospekthaftungsklage (Art. 1156 Abs. 3, Art. 752 OR) gegenüber einer Emissionsbank nicht aktivlegitimiert (E. 2-6). Gläubiger; Anleihe; Anleihen; Gläubigergemeinschaft; Schuldner; Recht; Gemeinsame; Schuldners; Anleihensobligation; Prospekt; Gesetzes; Obligationäre; Klage; Gesellschaft; Prospekthaftung; Befugnis; Anleihensgläubiger; Massnahmen; Notlage; Schutz; Forderung; Anleihensobligationen; Interesse; Bundesrat; Berufung; Bundesgericht; Gemeinsamen; Botschaft; Sanierung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz