E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 1183 OR vom 2022

Art. 1183 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1183

1 Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkurs­ver­waltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertre­ter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anlei­hensgläubiger im Konkursverfahren erteilt.

2 Kommt kein Beschluss über die Erteilung einer Vollmacht zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Rechte selbständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 III 49Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters. Das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters ist gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Muss dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Genehmigung angesetzt werden? Frage offen gelassen (E. 1, 2). Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Eine Betreibung im Namen sowohl der Gläubigergemeinschaft als auch sämtlicher einzelner Anleihensgläubiger ist unzulässig (E. 2). Gläubiger; Betreibung; Anleihe; Gläubigergemeinschaft; Vertreter; Beschwerde; Genehmigung; Schuldbetreibung; Konkurs; Anleihensgläubiger; Rekurs; Betriebene; Vertretenen; Stellvertreter; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbegehren; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Rechtsanwalt; Ungültig; Gläubigerbezeichnung; Bevollmächtigt; Liegenden; Stellvertreters; Gallen; Entscheid; Frist; Vollmachtlosen; Genehmigt; Werden
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz