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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 118 ZGB vom 2022

Art. 118 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 118

1 Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.

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Art. 118 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2018.37EheschutzBerufung; Unterhalt; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Recht; Eheliche; Ehefrau; Ehelichen; Vorderrichterin; Unterhaltsbeitrag; Ehegatte; Ehemann; Ehegatten; Urteil; Tochter; Krankheit; Trennung; Parteien; Höhe; Krankheitskosten; Anspruch; Gericht; Wohnkosten; Einkommen; Finanziell; Grundbetrag; Wohnkostenanteil; Berufungsbeklagten
SGAHV 2012/9Entscheid Art. 29quinquies Abs. 3 Ingress und lit. c AHVG. Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV. Splitting (Einkommensteilung im Scheidungsfall). Die Ausgleichskasse setzte das Ende der Splittingperiode auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fest. Der Beschwerdeführer argumentiert demgegenüber, es könne für die Splittingperiode nicht auf die zufällige, und von der Überlastung der Gerichte abhängige Dauer des Scheidungsverfahrens ankommen. Letzteres habe in seinem Fall unverhältnismässig lange gedauert. Dies verletze die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist. Zudem trete mit der Trennung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen Gütertrennung ein, weshalb die nach der Trennung erwirtschafteten AHV-Beiträge nicht mehr gesplittet werden dürften. Vielmehr sei für das Splittingende auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung der Ehe, spätestens aber auf den Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens abzustellen. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. So löst die gerichtliche Trennung die Ehe nicht auf; die Getrennten bleiben rechtsgültig verheiratet und es findet namentlich kein Vorsorgeausgleich statt (E. 2.1). Ebenso wenig wird die Ehe durch das gemeinsame Scheidungsbegehren aufgelöst, weshalb auch nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Die Scheidung wird (erst) mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vollstreckbar und damit die Ehe im Sinn von Art. 29quinquiesAbs. 3 lit. c und Art. 50b Abs. 3 AHVV aufgelöst (E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 361 E. 5.1). Die behauptete überlange Dauer des Scheidungsverfahrens hätte mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde angegangen werden müssen und kann nicht im Splittingverfahren korrigiert werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2013, AHV 2012/9). Scheidung; Beschwerde; Splitting; Gerichtlich; Verfahren; Gerichtliche; Kanton; Beschwerdeführer; Zeitpunkt; Splittingperiode; Dezember; Gemeinsame; Rechtskraft; Ehegatten; Kantonsgericht; Gerichtlichen; Verfahrens; Einkommen; Gericht; Ausgleichskasse; Scheidungsurteil; November; Einsprache; Begründung; Gemeinsamen; Trennung; Scheidungsurteils; Geltend

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2012/9Entscheid Art. 29quinquies Abs. 3 Ingress und lit. c AHVG. Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV. Splitting (Einkommensteilung im Scheidungsfall). Die Ausgleichskasse setzte das Ende der Splittingperiode auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils fest. Der Beschwerdeführer argumentiert demgegenüber, es könne für die Splittingperiode nicht auf die zufällige, und von der Überlastung der Gerichte abhängige Dauer des Scheidungsverfahrens ankommen. Letzteres habe in seinem Fall unverhältnismässig lange gedauert. Dies verletze die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist. Zudem trete mit der Trennung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen Gütertrennung ein, weshalb die nach der Trennung erwirtschafteten AHV-Beiträge nicht mehr gesplittet werden dürften. Vielmehr sei für das Splittingende auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Trennung der Ehe, spätestens aber auf den Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens abzustellen. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. So löst die gerichtliche Trennung die Ehe nicht auf; die Getrennten bleiben rechtsgültig verheiratet und es findet namentlich kein Vorsorgeausgleich statt (E. 2.1). Ebenso wenig wird die Ehe durch das gemeinsame Scheidungsbegehren aufgelöst, weshalb auch nicht auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Die Scheidung wird (erst) mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vollstreckbar und damit die Ehe im Sinn von Art. 29quinquiesAbs. 3 lit. c und Art. 50b Abs. 3 AHVV aufgelöst (E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 361 E. 5.1). Die behauptete überlange Dauer des Scheidungsverfahrens hätte mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde angegangen werden müssen und kann nicht im Splittingverfahren korrigiert werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2013, AHV 2012/9). Scheidung; Beschwerde; Splitting; Gerichtlich; Verfahren; Gerichtliche; Beschwerdeführer; Splittingperiode; Kanton; Zeitpunkt; Gerichtlichen; Rechtskraft; Ehegatten; Kantonsgericht; Gemeinsame; Einkommen; Einsprache; Verfahrens; Ausgleichskasse; Gericht; Scheidungsurteil; Gemeinsamen; Begründung; Scheidungsurteils; Trennung; Scheidungsbegehren; Scheidungsverfahren; Gesetzes; Gütertrennung; über
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 361 (9C_572/2008)Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5). Ehegatte; Ehegatten; Getrennte; Beitrags; Ehetrennung; Pflicht; Gerichtlich; Scheidung; Beschwerde; Getrennten; Eheliche; Unterhalt; Verhältnisse; Beschwerdeführerin; Recht; Beiträge; Beitragsbemessung; Person; Gerichtliche; Ehelichen; Verheiratet; Ungetrennt; Urteil; Hinweisen; Nichterwerbstätige; Verhältnissen; Finanziell; Soziale; Verheiratete; Gesetzes
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