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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 118 UVG vom 2023

Art. 118 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 118

Übergangsbestimmungen

1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Geset­zes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro­chen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2 Für Versicherte der Suva gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:

a.
die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), so­fern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;
b.
den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wurde (Art. 37 Abs. 2);
c.
die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungsko­s­ten, so­fern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent­steht;
d.
die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend gemacht werden muss;
e.
den Auskauf von Renten (Art. 35);
f.
die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teue­rungs­zula­gen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des militäri­schen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes gewährt werden.

3 War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Ver­trag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schwei­zeri­schen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907275 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.

4 Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998276 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausge­richtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.277

5 Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. De­zember 2000 ent­standen ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.278

275 [BS 2 3]

276 AS 1999 1321

277 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 1321; BBl 1997 III 619 627).

278 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1491; BBl 2000 1320 1330).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.95UnfallversicherungSchwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Beschwerdegegnerin; Unfall; Suva-Nr; Sicher; Stellt; Partei; Arbeitsvertrag; Baustelle; Beschwerdeführers; Diesem; Einsprache; Gestellt; Arbeitnehmer; Einspracheentscheid; Weiter; September; Ebenfalls; Reicht; Erklärt; Bereits; Stunden; Erfolgt; Anstellung; Obligatorisch
SOVSBES.2020.11Krankentaggeld UVGBeschwerde; Sicher; Unfall; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Beweis; Rechts; Januar; Beschwerden; Stehen; Bundesgericht; Bericht; Urteil; Versicherung; Hinweis; Bundesgerichts; Zusammen; Weiter; Kausalzusammenhang; Beurteilung; Rechte; Hinweisen; Ereignis; Untersuchung; Natürliche; überwiegend; Medizinisch; Stellt; Worden
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/84Entscheid Eine Revision der altrechtlichen Rente ist trotz Ablaufs von neun Jahren bei verschlimmertem unfallkausalem Gesundheitszustand möglich. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, UV 2017/84). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2020. Beschwerde; Suva-act; Rente; Unfall; Beschwerdeführer; Renten; Recht; Kognitive; Medizinisch; Unfallkausal; Beschwerdegegnerin; Invalidenrente; Unfallkausale; Medizinische; Beeinträchtigung; Hirnschädigung; Verfügung; Gutachten; Beeinträchtigungen; Invaliditätsgrad; Abklärungen; Urteil; MEDAS; Relevant; Einsprache; Leichte; Psychische; Akten
SGUV 2016/40Entscheid Art. 4 ATSG; Art. 9 Abs. 2 UVV.Aussage der ersten Stunde. Änderung der Angaben zum Ablauf des Ereignisses nach Erhalt des Einspracheentscheids. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Unfall) oder eines sinnfälligen Ereignisses (unfallähnliche Körperschädigung) im Zusammenhang mit einer erlittenen Bizepssehnenruptur wurde bezugnehmend auf diese Beweismaxime verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des KantonsSt. Gallen vom 23. August 2017, UV 2016/40). Beschwerde; Unfall; UV-act; Körper; Beschwerdeführer; Faktor; Körpers; Unfallähnliche; Beschwerdegegnerin; Körperschädigung; Linken; Gerutscht; äusseren; Einsprache; Kabeltrasse; Ausgerutscht; Schmerz; Faktors; Gerüst; Ereignis; Recht; Knacken; Arbeit; Unfallähnlichen; Voraussetzung; Aussage; Monteur; Sinne; Gelte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 341 (8C_108/2017)Art. 3 Abs. 3 UVG (in der bis Ende 2016 in Kraft gestandenen Fassung); Art. 8 UVV und Art. 2 und 3 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (in Kraft bis Ende 2016); Art. 27 Abs. 2 ATSG und Art. 9 BV; Abredeversicherung; Beratungspflicht des Versicherungsträgers und Grundsatz von Treu und Glauben. Der Unfallversicherer kann sich bezüglich des rechtzeitigen Abschlusses der Abredeversicherung zwar für eine erste Phase nach Einzahlung der Versicherungsprämien auf die Angaben der versicherten Personen stützen. Er darf allerdings mit der Prüfung der Rechtzeitigkeit nicht bis zu einer allfälligen Schadenmeldung zuwarten, weil er so in stossender Weise dazu beiträgt, dass sich Personen, die eine Unfalldeckung wünschen, die Abredeversicherung aber zu spät abgeschlossen haben, nicht um einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz bemühen (E. 5.3.2). Abrede; Versicherung; Abredeversicherung; Unfall; Beschwerde; Person; Arbeitslose; Beschwerdeführer; Recht; Vertrauen; Unfallversicherung; Auskunft; Versicherungsdeckung; Beratung; AUVAL; Personen; Vertrauens; Bezug; Arbeitslosenkasse; Abschluss; Anspruch; Arbeitslose; Voraussetzung; Arbeitslosenversicherung; Prämie; Beratungspflicht; Anmeldung; Versicherungsträger; Abgeschlossen
143 V 285 (8C_555/2016)Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV (je in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung); unfallähnliche Körperschädigung. Eine beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper, welche die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesst, liegt auch bei Eventualvorsatz vor (E. 4). Wer aus Wut oder Frust absichtlich mit der Faust gegen eine Wand schlägt, um sich abzureagieren und dabei einen Strecksehnenausriss am kleinen Finger erleidet, handelt diesbezüglich eventualvorsätzlich. Angesichts der Wucht des Schlags war das Verletzungsrisiko hier so nah, dass die versicherte Person nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte (E. 4.2.4). Verletzung; Körper; Unfall; Faust; Körpers; Gesundheit; Beschwerde; Eventualvorsatz; Unfallähnliche; Hinweis; Absichtlich; Versicherung; Körperschädigung; Verletzungs; Recht; Schlag; Faktor; Erfolg; Urteil; Schädigende; Faustschlag; Schädigung; Einwirkung; Absicht; Eventualvorsätzlich; Heftig; Erfolgs; Handlung; Februar
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