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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 118SCC from 2020

Art. 118 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 11812. Abortion / Illegal abortion

2. Abortion

Illegal abortion

1 Any person who terminates a pregnancy with the consent of the pregnant woman or incites or assists a pregnant woman to terminate her pregnancy without the requirements of Article 119 being fulfilled is liable to a custodial sentence not exceeding five years or to a monetary penalty.

2 Any person who terminates a pregnancy without the consent of the pregnant woman is liable to a custodial sentence of from one2 to ten years.

3 Any woman who has her pregnancy terminated or otherwise participates in the termination of her pregnancy following the end of the twelfth week since her last period and without the requirements of Article 119 being fulfilled is liable to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.

4 Cases falling under paragraphs 1 and 3 above are subject to a limitation period of three years.3


1 Amended by No I of the FA of 23 March 2001 (Abortion), in force since 1 Oct. 2002 (AS 2002 2989 2992; BBl 1998 3005 5376).
2 Term in accordance with No II 1 para. 4 of the FA of 13 Dec. 2002, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). This amendment has been taken into account throughout the Second Book.
3 Amended by No I of the FA of 22 March 2002 (Limitation of the Right to Prosecute), in force since 1 Oct. 2002 (AS 2002 2986 2988; BBl 2002 2673 1649).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE130326Einstellung Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Läge; Rechtsvertreter; Privatkläger; Beschwerdegegnerinnen; Untersuchung; Abschluss; Beschwerdeführers; Verfahren; Konstituierung; Geschädigte; Aktien; Frist; Urkunde; Hinweis; Anzeige; Digten; Verfügung; Verwaltungsrat; Konstituierungsrecht; Rechtsanwälte; Vorverfahrens; Stellung; Legitimiert; Interesse
ZHSB140046Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf Privatkläger; Privatklägerin; Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Zeugin; Anklage; Urteil; Staat; Aussagen; Staatsanwalt; Recht; Anklageziffer; Beweis; Berufung; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Messer; Kantons; Vorinstanz; Genugtuung; Eheleute; Verfahren; Einvernahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). Bahnbetrieb; Schädigt; Interesse; Bahnbetriebs; Bahnbetriebsgebiet; Urteil; Person; Schützt; Mittelbar; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Beeinträchtigt; Beschwerde; Gefährdung; Unmittelbar; Tatbestand; Geschützt; Antrag; Rechtsgut; Rechtlich; Erfolg; Bundes; Betrieb; Verletzt; Geschützte; Vorinstanz; Rechtsmittel; Handlung
129 I 402Zürcher Richtlinien für den straflosen Schwangerschaftsabbruch; Art. 49 Abs. 1 BV, Art. 119 StGB. Vorrang des Bundesrechts (E. 2). Es ist mit der Bestimmung von Art. 119 Abs. 1 StGB nicht vereinbar, für einen Schwangerschaftsabbruch nach der 12. Woche über die ärztliche Begutachtung durch den behandelnden Arzt hinaus mittels kantonaler Richtlinien eine Zweitbeurteilung durch einen Facharzt zu verlangen, welcher eine schwerwiegende körperliche Schädigung oder eine schwere seelische Notlage der betroffenen Frau bestätigt (E. 3). Schwangerschaft; Schwangerschaftsabbruch; ärztliche; Richtlinien; Urteil; Gesundheitsdirektion; Kanton; Bundesrecht; Zweitbegutachtung; Woche; Kommission; Schwangerschaftsabbruchs; Schwangere; ärztlichem; Urteil; Losen; Angefochtene; nach; Bewilligung; Voraussetzung; Kantone; Begutachtung; Wortlaut; Beschwerde; Bundesrechts; Grave; Notlage; Nationalrat; Recht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwarzenegger, HeimgartnerBasler Kommentar Strafrecht II2013
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