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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 118 SchKG vom 2023

Art. 118 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 118

Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann die Verwer­tung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen des Artikels 116 nicht.

4. Wirkungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUSK 03 53Art. 83 SchKG. Provisorische Pfändung während des Fristenlaufs für die Aberkennungsklage.Recht; Provisorische; Beschwerde; Pfändung; Beschwerdeführer; Rechtsöffnung; Rechtskraft; Amtsgericht; Aberkennungsklage; SchKG; Betreibung; Zustellung; Beschwerdeführers; Rechtsöffnungsentscheid; Rechtskraftbescheinigung; Formell; Formelle; Gläubiger; Entscheid; Rechtskräftig; Treffe; Provisorischen; Fortsetzung; Amtsgerichtspräsident; Früheste; Rechtsvorschlag; Definitive; Voraussetzung; Betreibungsamt
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