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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 118 OR de 2022

Art. 118 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 118

1 L’obligation est éteinte par confusion, lorsque les qualités de créan­cier et de débi­teur se trouvent réunies dans la même personne.

2 L’obligation renaît, si la confusion vient à cesser.

3 Sont réservées les dispositions spéciales sur le gage immobilier et les papiers-va­leurs.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180169RechtsöffnungRecht; Gesuch; Beschwerde; Gesuchsgegner; öffnung; Rechtsöffnung; Verrechnung; Partei; SchKG; Urteil; Entscheid; Parteien; Eheschutz; Vorinstanz; Betreibung; Verfahren; Unterhalt; Schuld; Aufschiebende; Forderung; Rechtsöffnungsverfahren; Forderung; Erlass; Parteientschädigung; Eheschutzverfahren; Rechtsöffnungstitel; Zahlung; Definitive; Bundesgericht; Zugesprochene
ZHLB100067Forderung Klagte; Klagten; Beklagten; Beiständin; Fahre; Schaden; Urteil; Klage; Verbeiständete; Berufung; Verbeiständeten; Verfahren; Läge; Berufungsverfahren; Beistand; Gericht; Kammer; Bundesgericht; Recht; Beschluss; Vorinstanz; Zeugin; Bezüge; Geschäft; Haftung; Fragliche; Prozessentschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 II 130Art. 1185 OR findet keine Anwendung auf Seilbahnunternehmen, welche für die Einberufung einer Versammlung der Anleihensgläubiger das gewöhnliche Verfahren von Art. 1165 ff. OR befolgen müssen. Fédéral; Chemin; L'art; Société; Fédérale; Entreprise; Téléphérique; Chemins; Disposition; Entreprises; Tribunal; Obligations; Concession; Actions; Emprunt; Diablerets; Requête; Février; Parts; Porteur; Capital; Conseil; D'administration; Assemblée; Glacier; Décembre; Accordée; Fondateur
89 II 344Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer Aktiengesellschaft. 1. Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2). 2. Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse. a) Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR. b) Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3). 3. Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4). Obligation; Anleihe; Kapital; Prioritätsaktie; Prioritätsaktien; Zinse; Obligationen; Anleihen; Aktien; Obligationäre; Umwandlung; Sanierung; Gläubiger; Zinsen; Ausstehende; Ausstehenden; Kanton; Genehmigung; Beschlüsse; Kapitals; Bundes; Aktionäre; Technische; Bundesgericht; Schuld; Verzinsung; Auszugebende; Massnahme; Beschluss

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.142Admission de la partie plaignante (art. 118 ss en lien avec l'art. 104 al. 1 let. b CPP).Procédure; Partie; Recours; Simplifié; été; Simplifiée; Plaignant; Plaignante; Pénal; Qu Société; Règle; Décision; Parties; Public; Fédéral; Pénale; Charge; Civile; Droit; Recourant; Message; être; Cause; Plaintes; Ordonnance; Avocat; émolument
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