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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 118 LDIP dal 2022

Art. 118 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 118

1 La compravendita di cose mobili corporee è regolata dalla conven­zione dell’Aia del 15 giugno 195570 concernente la legge applicabile ai contratti di compravendita a carattere internazionale di cose mobili corporee.

2 È fatto salvo l’articolo 120.

70 RS 0.221.211.4

b. Fondi >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170100ForderungKlage; Partei; Recht; Gericht; Parteien; Betreibung; Zahlung; Bezahlen; Klagt; Rechtsvorschlag; Parteientschädigung; Prozessvoraussetzungen; Beklagten; Sachverhalt; Höhe; Verpflichtet; Verzugszins; Bezahlen; Streitwert; Frist; Klageantwort; AnwGebV; Italien; Zahlungsbefehl; Beschwerde; Handelsgericht; Schweiz; Zeitpunkt
ZHHG160124ForderungKlage; Gericht; Recht; Handel; Partei; Beklagten; Zahlung; US-Dollar; Klageantwort; Leistete; Handelsgericht; Kanton; Parteien; Forderung; Vertrag; Geleistet; Schweizer; Geleistete; Betreibung; Abzuweisen; Währung; Anzahlung; Verfügung; Spruchreif; Tatsachen; Kantons; Prozessvoraussetzungen; Kommentar; Endentscheid
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Amstutz, Vogt, WangBasler Kommentar - Internationales Privatrecht2007
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