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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 118 DBG vom 2020

Art. 118 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 118

Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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