1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall’autorità inferiore.
2 Può rettificare o completare d’ufficio l’accertamento dei fatti operato dall’autorità inferiore se è stato svolto in violazione del diritto ai sensi dell’articolo 116.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA080097 | Kantonales BeschwerdeverfahrenDispositions- und Verhandlungsmaxime, Recht auf Beweis, Beweislastverteilung Aktenwidrigkeitsrüge | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verletzung; Rüge; Grundstück; Beweis; Akten; Verfahren; Zivil; Beschwerdegegnerin; Willkürlich; Entscheid; Parkplätze; Rügt; Feststellung; Materielle; Verfahrens; Sachen; Urteil; Bundesrecht; Nichtigkeitsgr; Liegende; Aktenwidrigkeit; Partei; Annahme; Vorliegende |
ZH | AA070140 | Anfechtung eines Entscheides mit Nichtigkeitsbeschwerde im Falle mehrerer selbständiger Begründungen,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Antizipierte Beweiswürdigung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Feststellung; Würdigung; Urteil; Akten; Angefochtene; Weiswürdigung; Bundesgericht; Handelsgericht; Kassationsgericht; Rüge; Beweiswürdigung; Mäkler; Nachweis; Beschwerdeführers; Antizipierte; Nichtigkeitsbeschwerde; Sachen; Parteien; Wille; Begründung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 I 121 (2C_955/2016) | Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). | Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche |