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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 118 LTF de 2021

Art. 118 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 118 Faits déterminants

1 Le Tribunal fédéral statue sur la base des faits établis par l’autorité précédente.

2 Il peut rectifier ou compléter les constatations de l’autorité précédente si les faits ont été établis en violation du droit au sens de l’art. 116.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 118 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA080097Kantonales BeschwerdeverfahrenDispositions- und Verhandlungsmaxime, Recht auf Beweis, Beweislastverteilung AktenwidrigkeitsrügeBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verletzung; Rüge; Grundstück; Beweis; Akten; Verfahren; Zivil; Beschwerdegegnerin; Willkürlich; Entscheid; Parkplätze; Rügt; Feststellung; Materielle; Verfahrens; Sachen; Urteil; Bundesrecht; Nichtigkeitsgr; Liegende; Aktenwidrigkeit; Partei; Annahme; Vorliegende
ZHAA070140Anfechtung eines Entscheides mit Nichtigkeitsbeschwerde im Falle mehrerer selbständiger Begründungen,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Antizipierte Beweiswürdigung Beschwerde; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Feststellung; Würdigung; Urteil; Akten; Angefochtene; Weiswürdigung; Bundesgericht; Handelsgericht; Kassationsgericht; Rüge; Beweiswürdigung; Mäkler; Nachweis; Beschwerdeführers; Antizipierte; Nichtigkeitsbeschwerde; Sachen; Parteien; Wille; Begründung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche
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