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Obligationenrecht (OR)

Art. 1172 OR vom 2022

Art. 1172 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1172

1 Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen An­leihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht.

2 Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erfor­der­liche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung beibrin­gen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1172 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110248Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORBiger; Anleihe; Beschluss; Gläubiger; Beschlüsse; Febru; Bonds; Anleihensgläubiger; Genehmigung; Ofthe; Gläubigerversammlung; Ruary; Ection; Shall; Anleihensbedingungen; Section; February; Hange; Notlage; Issuer; Uding; Rsion; Interes; Ontro; Verhandlung; Ontrol; Interest; Handelsamtsblatt
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