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Obligationenrecht (OR)

Art. 1170 OR vom 2022

Art. 1170 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1170

1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befind­lichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:

1.
Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stun­dung um je höchstens fünf Jahre;
2.
Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeit­rau­mes von sieben Jahren;
3.
Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anlei­hens­bedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlän­gerung um höchstens fünf Jahre;
4.
Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5.
Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höch­s­tens fünf Jahre;
6.
Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7.
Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein An­lei­hen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8.
Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Ak­tien­kapital;
9.
Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.

2 Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 1170 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS150018Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORBiger; Anleihe; Anleihen; Gläubiger; Beschluss; Anleihensgläubiger; Obligation; Genehmigung; Aktien; Gläubigerversammlung; Obligationär; Obligationäre; Verhandlung; Notlage; Fragliche; Umwandlung; öffentlich; Anleihensbedingungen; Kapital; Interessen; Obligationen; Gefasst; Schweiz; Bundesgericht; Handelsamtsblatt; Darlehen; Finanzielle
ZHPS110248Genehmigung im Sinne von Art. 1176 ORBiger; Anleihe; Beschluss; Gläubiger; Beschlüsse; Febru; Bonds; Anleihensgläubiger; Genehmigung; Ofthe; Gläubigerversammlung; Ruary; Ection; Shall; Anleihensbedingungen; Section; February; Hange; Notlage; Issuer; Uding; Rsion; Interes; Ontro; Verhandlung; Ontrol; Interest; Handelsamtsblatt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 528Aktienrecht. Rechtsstellung der Partizipanten bei Herabsetzung des Grundkapitals nach Art. 735 OR. - Rechtsnatur des Partizipationsscheins. Der Partizipationsschein gilt als Sonderart des Genussscheins und untersteht dessen Bestimmungen (E. 3). - Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Genussscheinberechtigten (Art. 657 Abs. 5 OR). Die Zustimmung der Gemeinschaft ist nicht nötig, wenn ein Generalversammlungsbeschluss die Genussrechte der Partizipanten nicht berührt und sich auch indirekt auf diese Rechte nicht auswirkt (E. 4 und 5). Genuss; Aktie; Aktien; Partizipationsschein; Genussschein; Partizipanten; Gemeinschaft; Anleihe; Partizipationsscheine; Anleihensobligationen; Gläubigergemeinschaft; Genussrechte; Nennwert; Aktienrecht; Generalversammlung; Aktionär; Kapitalherabsetzung; Genussscheine; Zustimmung; Beschluss; Mehrheit; Herabsetzung; Aktionäre; Handelsregister; Beschwerdeführerin; Eintragung; Ansprüche; Gesellschaft; Gewinn; Eidgenössische
96 II 2001. Das Bundesgericht weist ein gemäss Art. 1185 Abs. 2 OR bei ihm eingereichtes Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, wenn von vornherein feststeht, dass es den Vorschlag, über den die Versammlung abstimmen soll, nicht genehmigen kann (Erw. 1). 2. Die Stundung eines Obligationenanleihens, dessen Dauer bereits über die in Art. 1170 Ziff. 5 OR vorgesehenen Stundungs- und Verlängerungsmöglichkeiten hinaus erstreckt worden ist, bedarf der Zustimmung sämtlicher Obligationäre (Erw. 2). Emprunt; L'emprunt; Fédéral; Créanciers; Décision; Décembre; L'assemblée; Compagnie; Durée; Intérêt; Tribunal; Obligataire; Prorogation; Obligations; Prise; Obligataires; Droit; échéance; L'art; Octobre; Décisions; Chemin; Disposition; Prises; Arrêt; Dispositions; était; Banque; Avril
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