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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 117 UVG vom 2020

Art. 117 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 117

1 Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämienzahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.1

2 Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.2

3 Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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