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Code pénal suisse (CPS)

Art. 117 CPS de 2020

Art. 117 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 117 1. Homicide / Homicide par négligence

Homicide par négligence

Celui qui, par négligence, aura causé la mort d’une personne sera puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 117 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE220193EinstellungVerstorbene; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verstorbenen; Staatsanwaltschaft; Spital; Ärzte; Entlassung; Drogen; Recht; Fürsorgerisch; Wäre; Sorgfalt; Bringung; Behandelnden; Fürsorgerische; Medizinische; Entscheid; Unterbringung; Akten; Verantwortlich; Rechtlich; Spitalpflege; Verfügung; Sorgfaltspflicht; ärztlich; Todesfall; Handlung; Verantwortlichen; Untersuchung
ZHSB220120Mehrfache Vergewaltigung etc.Schuldig; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Aussage; Aussagen; Sinne; Sexuellen; Mehrfache; Lebens; Recht; Anklage; Urteil; Berufung; Ausführungen; Verwiesen; Halten; Geschlechtsverkehr; Nötigung; Gewalt; Verteidigung; Habe; Handlungen; Vergewaltigung; Mehrfachen; Zutreffend; Anklageziffer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 2725Führerausweisentzug. Notstandshilfe. Artikel 16 Absatz 2 SVG; Artikel 31 Absatz 1 VZV; Artikel 34 Ziffer 2 StGB. Die Tat, die jemand in Notstandshilfe begeht, ist straflos. Dieser Grundsatz ist auch bei einer Administrativmassnahme zu berücksichtigen. - Überschreitet ein Arzt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit, um zu einer Patientin zu gelangen, so kann er sich nicht auf Notstandshilfe berufen, wenn für die Patientin keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestand, auch ein anderer Arzt hätte herbeigerufen werden können oder eine Spitaleinweisung möglich gewesen wäre.Beschwerdeführer; Patientin; Gefahr; Notstandshilfe; Gesundheit; Höchstgeschwindigkeit; Unmittelbare; Massive; Sinne; Verkehrsregelverletzung; Medizinische; Leben; Geboten; Hilfe; Abwendbar; Überschreitung; Gerechtfertigt; Begangen; Verschulden; Beschwerdeführers; Führerausweis; Gesundheitszustand; Betreuung; Medizinischen; Lebensbedrohenden; Verzögerung
BSSB.2016.101 (AG.2021.296)Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung Berufung; Berufungskläger; Freiheit; Januar; Berufungsklägerin; Halten; Erfahren; Spritze; Schwer; Urteil; Mittel; Gewesen; Berufungsverhandlung; Freiheitsstrafe; Welche; Bereit; Verfahren; Tötung; Diaphin; Stellt; Freiheitsberaubung; Werden; Opfers; Bereits; Massnahme; Dezember; Kokain; Weiter; Entzug; Hätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 297 (6B_627/2007)Verfolgungsverjährung; Beginn der Verjährung; Art. 71 aStGB, Art. 98 lit. a StGB. Für den Verjährungsbeginn ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Zeitpunkt der Tathandlung und nicht auf denjenigen des Erfolgseintritts der Straftat abzustellen (E. 4.1 und 4.2) mit der Konsequenz, dass Straftaten verjährt sein können, bevor der Erfolg eingetreten ist (E. 4.3). Dieses Ergebnis hält auch vor den Grundrechtsgarantien stand (E. 4.3.5). Verjährung; Recht; Erfolg; Handlung; Gesetzes; Erfolgs; Recht; Kantons; Täter; Tathandlung; Auslegung; Beschwerde; Schweiz; Fahrlässig; Verjährt; Rechtliche; Zeitpunkt; Fahrlässige; Glarus; Gesetzgeber; Verjährungsfrist; Taten; Wortlaut; Asbest; Leiten; Verfolgung; Fassung
125 IV 189Art. 117 StGB und Art. 125 StGB; Selbstgefährdung des Verletzten. Wer lediglich eine eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung eines anderen in untergeordneter Weise ermöglicht, veranlasst oder unterstützt, macht sich grundsätzlich nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes strafbar, wenn das mit der Gefährdung bewusst eingegangene Risiko sich realisiert (E. 3a). Wer es zulässt, dass sich ein Radfahrer an sein Motorfahrrad anhängt, und mit dem Motorfahrrad korrekt weiterfährt, ist für eine dabei eingetretene Tötung oder Verletzung des Radfahrers in der Regel nicht strafrechtlich verantwortlich (E. 3b). Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Recht; Motorfahrrad; Körperverletzung; Fahrlässige; Fahrrad; Schwere; Risiko; Erfolg; Einwilligung; Selbstgefährdung; Verletzung; Tretene; Schweren; Verantwortlich; Fahrlässigen; Vorinstanz; Peter; Beschwerdegegners; Gefährdung; Vorwurf; Nichtigkeitsbeschwerde; Rechtfertige; Gefahr; Gangene; Gefährdet; Urteil
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