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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 117 LP de 2023

Art. 117 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 117

1 Chaque créancier peut requérir la réalisation242 pour la série dont il fait par­tie.

2 Les créanciers peuvent même requérir la réalisation des biens dont ils n’ont saisi que la plus-value (art. 110, al. 3).

242 Nouvelle dénomination selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte.

3. En cas de saisie provisoire >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 117 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180027Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Betreibung; Beschwerdegegnerinnen; Verwertung; Beschwerdeführerin; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Forderung; Schuldner; SchKG; Pfändung; Dungsgläubigerinnen; Verfahren; Pfändungsgläubigerinnen; Forderungen; Vorinstanz; Grundstücke; Betreibungen; Aufsichtsbehörde; Betreibungsforderung; Lastenverzeichnis; Bundesgericht; Eingabe; Bezirksgericht; Schuldnerin; Rechtsmissbräuchlich; Beschluss
ZHPS140046Verwertungsprotokoll vom 21. Mai 2013 (Beschwerde über ein Betreibungsamt / Rückweisung) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Februar 2014 (CB130142)Verwertung; Gläubiger; Beschwerde; Verwertungsbegehren; Pfändung; Pfändungs; Beschwerdeführerin; Gruppe; SchKG; Erlös; Pfändungsgruppe; Vorinstanz; Bundesgericht; Entscheid; Recht; Betreibung; Vorangehende; Gruppen; Frist; Gläubigergruppe; Nachfolgende; Zeitpunkt; Gepfändet; Gläubigern; Pfändungsgruppen; Verteilung; Vorangehenden; Bundesgerichts; Treibungsamt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2020.53 (AG.2020.602)Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKGSchuld; Beschwerde; Konkurs; Schuldner; Oktober; Betreibung; Gericht; Konkurseröffnung; Forderung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Glaubhaft; Entscheid; Fälligen; Rechtsmittel; Basel-Stadt; Oktober; Zivilgericht; Forderungen; Gläubigerin; Gemäss; Gemacht; Bundesgericht; Werden; Mittel; Liquide; Vorliegend; Voraussetzung; Gerichtskosten; Appellationsgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 468Konkursprivileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG). Das Konkursprivileg besteht unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage für alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. Forderung; Forderungen; Konkurs; Klasse; Arbeitgeber; Vorsorge; Konkursprivileg; Privileg; Personalvorsorgeeinrichtung; SchKG; Personalvorsorgeeinrichtungen; Angeschlossenen; Arbeitgebern; Vorsorgeeinrichtung; Privilegiert; Ansprüche; Beitrags; Bundesgericht; Darlehen; Sicherheitsfonds; Gesetzes; Wohlfahrtsfonds; Obligatorischen; Vorsorgeeinrichtungen; Berufliche; Beitragsforderungen; Arbeitgebern; Gedeckt; Urteil
111 III 63Art. 68 Abs. 1 und 144 Abs. 3 SchKG (Leistung und Rückerstattung des Kostenvorschusses). Der Kostenvorschuss ist von jenem Gläubiger zu leisten, der das Verwertungsbegehren gestellt hat. Hat ein Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe das Verwertungsbegehren gestellt, so sind nach der Regel von Art. 144 Abs. 3 SchKG vorab die Kosten der Verwertung und Verteilung zu bezahlen und ist somit auch der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten; lediglich der Nettoerlös, der nach Abzug der Kosten verbleibt, kommt den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppen zugute (E. 2). Die Erwartung, dass die Kosten der Verwertung und Verteilung ohne weiteres durch den Erlös gedeckt werden können, befreit den die Verwertung begehrenden Gläubiger nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses (E. 3). Verwertung; Gläubiger; Pfändung; Betreibung; Kostenvorschuss; Pfändungsgruppe; SchKG; Erlös; Betreibungsamt; Pfändungsgruppen; Vorangehende; Verteilung; Verwertungsbegehren; Rekurrent; Schuldbetreibung; Konkurs; Kostenvorschusses; Gedeckt; Bezahlen; Nachgehenden; Leistung; Geleistet; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Gläubigers; Gläubigern; Vorangehenden; Vorangehender
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