Art. 117 SchKG vom 2023
Art. 117
1 Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubigergruppe jedem einzelnen Teilnehmer zu.
2 Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Absatz 3 nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls deren Verwertung verlangen.
3. Bei provisorischer Pfändung
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 III 468 | Konkursprivileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG). Das Konkursprivileg besteht unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage für alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. | Forderung; Forderungen; Konkurs; Klasse; Arbeitgeber; Vorsorge; Konkursprivileg; Privileg; Personalvorsorgeeinrichtung; SchKG; Personalvorsorgeeinrichtungen; Angeschlossenen; Arbeitgebern; Vorsorgeeinrichtung; Privilegiert; Ansprüche; Beitrags; Bundesgericht; Darlehen; Sicherheitsfonds; Gesetzes; Wohlfahrtsfonds; Obligatorischen; Vorsorgeeinrichtungen; Berufliche; Beitragsforderungen; Arbeitgebern; Gedeckt; Urteil |
111 III 63 | Art. 68 Abs. 1 und 144 Abs. 3 SchKG (Leistung und Rückerstattung des Kostenvorschusses). Der Kostenvorschuss ist von jenem Gläubiger zu leisten, der das Verwertungsbegehren gestellt hat. Hat ein Gläubiger einer nachgehenden Pfändungsgruppe das Verwertungsbegehren gestellt, so sind nach der Regel von Art. 144 Abs. 3 SchKG vorab die Kosten der Verwertung und Verteilung zu bezahlen und ist somit auch der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten; lediglich der Nettoerlös, der nach Abzug der Kosten verbleibt, kommt den Gläubigern der vorangehenden Pfändungsgruppen zugute (E. 2). Die Erwartung, dass die Kosten der Verwertung und Verteilung ohne weiteres durch den Erlös gedeckt werden können, befreit den die Verwertung begehrenden Gläubiger nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses (E. 3). | Verwertung; Gläubiger; Pfändung; Betreibung; Kostenvorschuss; Pfändungsgruppe; SchKG; Erlös; Betreibungsamt; Pfändungsgruppen; Vorangehende; Verteilung; Verwertungsbegehren; Rekurrent; Schuldbetreibung; Konkurs; Kostenvorschusses; Gedeckt; Bezahlen; Nachgehenden; Leistung; Geleistet; Gepfändet; Aufsichtsbehörde; Gläubigers; Gläubigern; Vorangehenden; Vorangehender |