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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 117 DBG vom 2020

Art. 117 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 117

1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

2 Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerlichen Ehren und Rechten steht. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsberechtigten bestellt, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

4 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2011/18EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer Beschwerde; Beschwerdeführer; Ehegatte; Ehegatten; Eheleute; Trennung; Einsprache; Ehefrau; Bundessteuer; Getrennte; Veranlagung; Steuererklärung; Entscheid; Steueramt; Einspracheentscheid; Verfahrens; Rechtlich; Handeln; Recht; Familienrichter; Gemeinsame;Zeitpunkt; Kantonale; Verwaltungsrekurskommission; Frei/Kaufmann/Meuter; Handelnde; Nehmen
LUA 11 191Rechtsgültige und damit fristauslösende Eröffnung einer Veranlagungsverfügung. Zustellung einer Postsendung mit A-Post-Plus. Bei uneingeschriebener Post gilt grundsätzlich das Einlegen in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zustellungszeitpunkt. Auslegung des Begriffs der massgebenden Eröffnung im Sinn von § 31 Abs. 1 VRG.

Postfach; Recht; Sendung; Frist; Zustellung; Beschwerde; Einsprache; Beschwerdeführer; Adressat; Zeitpunkt; Postsendung; Samstag; Veranlagung; Gelangt; Adressaten; A-Post; BG-Urteil; Auslegung; Rechtsprechung; Fristen; Empfang; Empfänger; Verfahren; Gemeinde; Grundstück; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Bundesgerichtlichen; Auslösend; Eintreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 II 201 (2C_737/2018)Art. 117 Abs. 1 DBG; Art. 32 ff. OR; Art. 396 OR; Vertretung eines Steuerpflichtigen im Steuerverfahren; Pflicht des Auftragnehmers, im Rahmen eines Steuerrechtsstreits die Beschwerdefrist zu wahren. Ein Steuerpflichtiger, der auf seiner Steuererklärung schriftlich eine Vertreterin bezeichnet, bestätigt damit, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Der Auftrag berechtigt die Vertreterin dazu, sämtliche Schritte zu unternehmen, um die anvertraute Steuerangelegenheit zu Ende zu führen. In diesem Zusammenhang muss sich die Vertreterin bei ihrem Auftraggeber vergewissern, ob der Wille besteht, ein allfälliges Rechtsmittel einzulegen. Kann die Vertreterin die Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erlangen und ist Gefahr in Verzug, hat sie die erforderlichen Massregeln zu treffen (E. 5.1). Die Umstände des konkreten Falls lassen den klaren Willen des Steuerpflichtigen erkennen, sich für einen allfälligen Steuerrechtsstreit vor den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 140 ff. DBG von seiner Treuhänderin vertreten zu lassen (E. 5.2). Nachdem die Treuhänderin nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, hat sich der Steuerpflichtige deren Versäumnis anrechnen zu lassen (E. 5.3). Fiscal; Fiscale; Tribunal; été; Recours; Fiduciaire; Mandat; Première; Réclamation; Représentant; Contribuable; Instance; Faire; Recourant; Décision; Administratif; Fédéral; Consid; Délai; Arrêt; Canton; Administration; Procédure; Aurait; Mandant; Représentante; D'impôt; Devant; Rapport; était

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Handkommentar zum DBG2009
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