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Obligationenrecht (OR)

Art. 1166 OR vom 2022

Art. 1166 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1166

1 Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Ein­ladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendi­gung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.

2 Diese Stundung gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889669; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.

3 Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gehemmt.

4 Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anlei­hensgläubigers aufgehoben werden.

669 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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