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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 116 CPS dal 2020

Art. 116 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 11611. Omicidio. / Infanticidio

Infanticidio

La madre che, durante il parto o finché si trova sotto l’influenza del puerperio, uccide l’infante, è punita con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 23 giu. 1989, in vigore dal 1° gen. 1990 (RU 1989 2449 246; FF 1985 II 901).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 116 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220247Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Rungen; Freiheit; Versucht; Verletzung; Versuchte; Gericht; Unentgeltlich; Amtlich; Genugtuung; Unentgeltliche; Amtliche; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Kontakt; Verkehrsregel; Urteils

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 475Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG; Art. 13 lit. b aUWG; Strafbarkeit des Täters nach dem aUWG bei Verjährung der Widerhandlung gegen das MSchG. Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG ist gegenüber Art. 13 lit. b aUWG lex specialis (E. 1). Nach Eintritt der Verjährung in bezug auf die Widerhandlung gegen das MSchG kann der Täter nach dem aUWG bestraft werden, wobei die mildere Strafe gemäss MSchG nicht überschritten werden darf (E. 3). MSchG; Verjährung; Täter; Widerhandlung; Mildere; Verjährungsfrist; Bestraft; Verbindung; Urteil; Vergehen; Bundesgesetz; Tötung; Beschwerde; Eintritt; Bestrafung; Gefängnis; Franken; Verletzung; Kantons; Verjährt; Uhren; Täters; Bezug; Beschwerdeführer; Busse; Gesetzes; Regel; Verfolgungsverjährung
87 IV 49Art. 26, Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Begriff der besonderen persönlichen Verhältnisse. Frage, ob Tatbestandsmerkmale davon auszunehmen und der Vorschrift des Art. 26 lediglich persönliche Umstände zu unterstellen seien, die jenseits der besonderen gesetzlichen Tatbestandes liegen, offen gelassen (Erw. 2). 2. Die Mutter, welche zu Unzucht mit ihrem Kinde Hilfe leistet, ist, wenn der Täter zum Opfer in keinem Vertrauens-, Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 StGB steht, ihrerseits nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB zu bestrafen (Erw. 3). Täter; Gehilfe; Tatbestand; Gehilfen; Verhältnis; Umstände; Verhältnisse; Kinde; Opfer; Täters; Abhängigkeit; Verhält; Gehilfenschaft; Tatbestandsmerkmal; Besonderen; Gewinnsucht; Beziehung; SCHULTZ; Begründende; Vertrauens; Persönlichen; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Umstand; PIOTET; Lehre; Anstifter; Vorsatz
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