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Code pénal suisse (CPS)

Art. 116 CPS de 2020

Art. 116 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 11611. Homicide / Infanticide

Infanticide

La mère qui aura tué son enfant pendant l’accouchement ou alors qu’elle se trouvait encore sous l’influence de l’état puerpéral sera punie d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1989, en vigueur depuis le 1er janv. 1990 (RO 1989 2449; FF 1985 II 1021).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 116 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220247Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Rungen; Freiheit; Versucht; Verletzung; Versuchte; Gericht; Unentgeltlich; Amtlich; Genugtuung; Unentgeltliche; Amtliche; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Kontakt; Verkehrsregel; Urteils

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 475Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG; Art. 13 lit. b aUWG; Strafbarkeit des Täters nach dem aUWG bei Verjährung der Widerhandlung gegen das MSchG. Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG ist gegenüber Art. 13 lit. b aUWG lex specialis (E. 1). Nach Eintritt der Verjährung in bezug auf die Widerhandlung gegen das MSchG kann der Täter nach dem aUWG bestraft werden, wobei die mildere Strafe gemäss MSchG nicht überschritten werden darf (E. 3). MSchG; Verjährung; Täter; Widerhandlung; Mildere; Verjährungsfrist; Bestraft; Verbindung; Urteil; Vergehen; Bundesgesetz; Tötung; Beschwerde; Eintritt; Bestrafung; Gefängnis; Franken; Verletzung; Kantons; Verjährt; Uhren; Täters; Bezug; Beschwerdeführer; Busse; Gesetzes; Regel; Verfolgungsverjährung
87 IV 49Art. 26, Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Begriff der besonderen persönlichen Verhältnisse. Frage, ob Tatbestandsmerkmale davon auszunehmen und der Vorschrift des Art. 26 lediglich persönliche Umstände zu unterstellen seien, die jenseits der besonderen gesetzlichen Tatbestandes liegen, offen gelassen (Erw. 2). 2. Die Mutter, welche zu Unzucht mit ihrem Kinde Hilfe leistet, ist, wenn der Täter zum Opfer in keinem Vertrauens-, Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 StGB steht, ihrerseits nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB zu bestrafen (Erw. 3). Täter; Gehilfe; Tatbestand; Gehilfen; Verhältnis; Umstände; Verhältnisse; Kinde; Opfer; Täters; Abhängigkeit; Verhält; Gehilfenschaft; Tatbestandsmerkmal; Besonderen; Gewinnsucht; Beziehung; SCHULTZ; Begründende; Vertrauens; Persönlichen; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Umstand; PIOTET; Lehre; Anstifter; Vorsatz
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