1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
239 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Berechtigung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180164 | Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Reihenfolge; Grundpfand; Verwertungsbegehren; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger |
ZH | PS160139 | Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Pfändung; SchKG; Zollikon; Verwertung; Verfügung; Betreibungen; Betreibungsamtes; Versteigerung; Grundstück; Obergericht; Zwangsmassnahmen; Verwertungsbegehren; Schadenersatz; Frist; Nichtigkeit; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Gemeinde; Eingabe; Nachteil; Grundpfandverwertung; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 41 | Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG). Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird sie im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, darf über das Feststellungsbegehren nicht mehr materiell entschieden werden. Mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger entfällt daher auch die Legitimation des Schuldners zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem auf eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten worden ist (E. 2 und 4). | Betreibung; SchKG; Klage; Feststellung; Recht; Beschwerde; Recht; Feststellungsklage; Schuld; Aufhebung; Einstellung; Materiell; Staatsrechtliche; Rückzug; Entscheid; Zurückgezogen; Gläubiger; Urteil; WALDER; Konkurs; Schuldbetreibung; Urteils; Feststellungsinteresse; Prozessvoraussetzung; Betreibung; Rechtsschutzinteresse; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN; Bundesgesetz; Handeln |
122 III 338 | Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang. | Schätzung; SchKG; Pfändung; Grundstück; Betreibungsamt; Rekurrent; Verwertung; Grundstücks; Sachverständige; Beschwerde; Entscheid; Formular; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Frist; Rekurrenten; Schuldbetreibungs; Schätzungswert; Sachverständigen; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Pfändungsschätzung; Überprüfung; Formulars; Recht; Rekurs; Franken; Steigerungsbedingungen |
Autor | Kommentar | Jahr |
FREY | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |