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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Der Art. 116 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 116 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Reihenfolge; Grundpfand; Verwertungsbegehren; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger
ZHPS160139Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Pfändung; SchKG; Zollikon; Verwertung; Verfügung; Betreibungen; Betreibungsamtes; Versteigerung; Grundstück; Obergericht; Zwangsmassnahmen; Verwertungsbegehren; Schadenersatz; Frist; Nichtigkeit; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Gemeinde; Eingabe; Nachteil; Grundpfandverwertung; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 41Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG). Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird sie im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, darf über das Feststellungsbegehren nicht mehr materiell entschieden werden. Mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger entfällt daher auch die Legitimation des Schuldners zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem auf eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten worden ist (E. 2 und 4). Betreibung; SchKG; Klage; Feststellung; Recht; Beschwerde; Recht; Feststellungsklage; Schuld; Aufhebung; Einstellung; Materiell; Staatsrechtliche; Rückzug; Entscheid; Zurückgezogen; Gläubiger; Urteil; WALDER; Konkurs; Schuldbetreibung; Urteils; Feststellungsinteresse; Prozessvoraussetzung; Betreibung; Rechtsschutzinteresse; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN; Bundesgesetz; Handeln
122 III 338Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang. Schätzung; SchKG; Pfändung; Grundstück; Betreibungsamt; Rekurrent; Verwertung; Grundstücks; Sachverständige; Beschwerde; Entscheid; Formular; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Frist; Rekurrenten; Schuldbetreibungs; Schätzungswert; Sachverständigen; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Pfändungsschätzung; Überprüfung; Formulars; Recht; Rekurs; Franken; Steigerungsbedingungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FREY Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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