Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Der Art. 116 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 116 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180164 | Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Reihenfolge; Grundpfand; Verwertungsbegehren; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger |
ZH | PS160139 | Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Pfändung; SchKG; Zollikon; Verwertung; Verfügung; Betreibungen; Betreibungsamtes; Versteigerung; Grundstück; Obergericht; Zwangsmassnahmen; Verwertungsbegehren; Schadenersatz; Frist; Nichtigkeit; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Gemeinde; Eingabe; Nachteil; Grundpfandverwertung; Bundesgericht |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
127 III 41 | Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG). Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird sie im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, darf über das Feststellungsbegehren nicht mehr materiell entschieden werden. Mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger entfällt daher auch die Legitimation des Schuldners zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem auf eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten worden ist (E. 2 und 4). | Betreibung; SchKG; Klage; Feststellung; Recht; Beschwerde; Recht; Feststellungsklage; Schuld; Aufhebung; Einstellung; Materiell; Staatsrechtliche; Rückzug; Entscheid; Zurückgezogen; Gläubiger; Urteil; WALDER; Konkurs; Schuldbetreibung; Urteils; Feststellungsinteresse; Prozessvoraussetzung; Betreibung; Rechtsschutzinteresse; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN; Bundesgesetz; Handeln |
122 III 338 | Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang. | Schätzung; SchKG; Pfändung; Grundstück; Betreibungsamt; Rekurrent; Verwertung; Grundstücks; Sachverständige; Beschwerde; Entscheid; Formular; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Frist; Rekurrenten; Schuldbetreibungs; Schätzungswert; Sachverständigen; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Pfändungsschätzung; Überprüfung; Formulars; Recht; Rekurs; Franken; Steigerungsbedingungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
FREY | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |