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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 116 DBG vom 2021

Art. 116 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 116 Eröffnung

1 Verfügungen und Entscheide werden dem Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

2 Ist der Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt oder befindet er sich im Ausland, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben, so kann ihm eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 116 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130130Beseitigung des Rechtsvorschlages, Zustellung im Zivilprozess, Zustellung im Bereich der SozialversicherungBeschwerde; Verfügung; Betreibung; Zustellung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; SchKG; Verfahren; Rechtsvorschlag; Betreibungsamt; A-Post; Urteil; Aufsichtsbehörde; Rechtsmittel; Bestimmungen; Bundesgericht; Versandt; Zustellfiktion; Schrieben; Rechtsprechung; Indiz; Annahme; Schuldbetreibung; Dietikon; Adressat
ZHRT130142Rechtsöffnung Beschwerde; Gesuchsgegner; Veranlagung; Veranlagungsverfügung; Kanton; Rechtsöffnung; Steueramt; Beschwerdeverfahren; Gesuchsteller; Bundessteuer; Entscheid; Urteil; Zustellung; Vorinstanz; Unrichtige; Betreibung; Zürich; Partei; Kantonale; Rechtskraft; Abgeholt; Verfügung; Bundesgericht; Zugestellt; Rechnen; Bezirksgericht; Abholfrist; Meilen; Gelte; Urk

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2022.00013Eintretensfrage / Verzicht auf Nachfristansetzung bei rechtskundig vertretener Partei.Steuer; Pflichtigen; Beschwerde; Rechtsmittel; Steuern; Einsprache; Steueramt; Verwaltungsgericht; Verbindung; Vorinstanzliche; Verfahren; Gemeinde; Vertreten; Bundessteuer; Partei; Rekurs; Vorinstanzlichen; Parteien; Gemeindesteuern; Staats; Frist; Kantonale; Verfügung; Begründung; Entscheid; Eintretensfrage; Richner; Treten; Rechtskundig; Kosten
SGB 2015/158, B 2015/159Entscheid Verfahrensrecht, Steuerrecht. Art. 133 DBG (SR 642.11), Art. 30 VRP (sGS 951.1). Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt den Fristenlauf abschliessend. Da dieses keinen Fristenstillstand wegen Gerichtsferien kennt, gelten vom kantonalen Recht vorgesehene Gerichtsferien im Bereich der direkten Bundessteuer nicht. Seit dem 1. Januar 2016 gelten zudem auch im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuer keine Gerichtsferien mehr (Art. 30 Abs. 1 lit. e Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Frist; Vorinstanz; Zustellung; Schriebene; Entscheid; Verbindung; Rechtsmittel; Bundessteuer; Rekurs; Zugestellt; Brief; Gericht; Verwaltungsgericht; Kantons; Sendung; Rechtsmittelfrist; Tägige; Einsprache; Einschreiben; Gemeindesteuern; Schriebenen; Verfahren; A-Post; Steueramt; Abholung; Beschwerdeführern; Einspracheentscheide
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