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Obligationenrecht (OR)

Art. 1159 OR vom 2022

Art. 1159 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1159

1 Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung übertragen wer­den.

2 Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Be­schlüsse und vertritt die Gemeinschaft im Rahmen der ihn übertrage­nen Befug­nisse.

3 Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubi­ger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Aus­übung ihrer Rechte nicht befugt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 283Befugnisse der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen (Art. 1164 Abs. 1 OR). Die Gläubigergemeinschaft ist zur Erhebung einer Prospekthaftungsklage (Art. 1156 Abs. 3, Art. 752 OR) gegenüber einer Emissionsbank nicht aktivlegitimiert (E. 2-6). Gläubiger; Anleihe; Anleihen; Gläubigergemeinschaft; Schuldner; Recht; Gemeinsame; Schuldners; Anleihensobligation; Prospekt; Gesetzes; Obligationäre; Klage; Gesellschaft; Prospekthaftung; Befugnis; Anleihensgläubiger; Massnahmen; Notlage; Schutz; Forderung; Anleihensobligationen; Interesse; Bundesrat; Berufung; Bundesgericht; Gemeinsamen; Botschaft; Sanierung
107 III 49Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters. Das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters ist gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Muss dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Genehmigung angesetzt werden? Frage offen gelassen (E. 1, 2). Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Eine Betreibung im Namen sowohl der Gläubigergemeinschaft als auch sämtlicher einzelner Anleihensgläubiger ist unzulässig (E. 2). Gläubiger; Betreibung; Anleihe; Gläubigergemeinschaft; Vertreter; Beschwerde; Genehmigung; Schuldbetreibung; Konkurs; Anleihensgläubiger; Rekurs; Betriebene; Vertretenen; Stellvertreter; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbegehren; Konkurskammer; Schuldbetreibungs; Rechtsanwalt; Ungültig; Gläubigerbezeichnung; Bevollmächtigt; Liegenden; Stellvertreters; Gallen; Entscheid; Frist; Vollmachtlosen; Genehmigt; Werden
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