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Obligationenrecht (OR)

Art. 1151 OR vom 2022

Art. 1151 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1151

1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den ei­ge­nen Wechseln gleich.

2 Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestim­mungen über die Ehrenzahlung nicht.

3 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889662 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsverspre­chen an Ordre keine Anwendung.

662 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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