1 Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.
2 Für das Zahlungsversprechen an Ordre gelten jedoch die Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht.
3 Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889662 betreffend die Wechselbetreibung finden auf das Zahlungsversprechen an Ordre keine Anwendung.
662 SR 281.1