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Obligationenrecht (OR)

Art. 1150 OR vom 2022

Art. 1150 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1150

Die Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889661 betreffend die Wechselbetreibung finden auf die Anweisung an Ordre keine Anwendung.

661 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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