E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 115 LDIP dal 2022

Art. 115 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 115

1 Per le azioni derivanti dal contratto di lavoro sono competenti i tri­bunali svizzeri del domicilio del convenuto o del luogo in cui il lavo­ratore compie abitualmente il suo lavoro.

2 Per le azioni del lavoratore sono inoltre competenti i tribunali sviz­zeri del suo domicilio o della sua dimora abituale.

3 Per le azioni concernenti le condizioni di lavoro e di salario applicabili alla prestazione lavorativa sono inoltre competenti i tribunali svizzeri del luogo in cui il lavoratore è stato distaccato per un periodo di tempo limitato e per svolgere tutta o una parte del suo lavoro all’estero.69

69 Introdotto dall’all. n. 1 della LF dell’8 ott. 1999 sui lavoratori distaccati in Svizzera, in vigore dal 1° giu. 2004 (RU 2003 1370; FF 1999 5092).

II. Diritto appli­cabile
1. In genere >a. Scelta del diritto applica­bile


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 115 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.17LugÜ / Luganer-Übereinkommen, Übergangsrecht, ZuständigkeitGericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; LugÜ; Staat; Gerichtsstand; Gerichtsstandsvereinbarung; Staatsvertrag; Lugano-Übereinkommen; österreichischen; Urteil; Gerichte; Entscheid; Übereinkommens; Vollstreckung; Schweiz; Österreich; Urteile; Anerkennung; Rekurrent; Staatsvertrages; Voraussetzungen; Entscheidung; Lugano-Übereinkommens; Gerichtliche; Getroffen; Klage; Ursprungsstaat; Entstehung
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Kläger; Todesfall; Todesfallkapital; Beklagte; Gericht; Vorsorge; Klägers; Richte; Schweiz; Auszahlung; Zahlung; österreichische; Mutter; Schweizer; Gerichts; Person; Rechts; Schuldbefreiend; Vorliegend; Todesfallkapitals; Anwendung; Minderjährig; Beruflich; Anspruch; Minderjährige; Betrag; Beklagten; Kindes
Dieser Artikel erzielt 5 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110031Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRicht; Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Gericht; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Beurteilung; Schweizer; Gesuchsteller; Zivilprozessordnung; Ausland; Kanton; Mitwirkungspflicht; Belegt; Ausserdem; Person; Zürich; Verwandten; Obergerichtspräsident; Beträge; Konto
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; österreichische; Zahlung; Person; Mutter; Schweizer; Schuldbefreiend; Todesfallkapitals; Klagt; Minderjährig; Anspruch; Beruflich; Minderjährige; Beklagten; Kindes; Leistung; Betrag; Berufliche; Personalvorsorgestiftung; Klage; österreichischen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 31Art. 5 und 24 Abs. 1 GestG; Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Niederlassung bei arbeitsrechtlichen Klagen. Bei arbeitsrechtlichen Klagen kann das Gericht am Ort der Niederlassung (Art. 5 GestG) neben dem Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 24 Abs. 1 GestG) angerufen werden (E. 3). Gericht; GestG; Niederlassung; Gerichtsstand; Klage; Arbeitsrechtliche; Zuständigkeit; Klagen; Beklagten; Zweigniederlassung; Wohnsitz; Beklagten; Partei; Einzelfirma; Bezirksgericht; Gerichtsstandsgesetz; Botschaft; Person; Handelsregister; Vorinstanz; Gerichtsstandsgesetzes; Arbeitsrechtlichen; Gerichte; Arbeitsort; Gewöhnlichen; Recht; Urteil; Betrieb; Kapitel; Geschäftliche
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz