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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 115PILA from 2022

Art. 115 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 115

1 The Swiss courts at the defendant’s domicile or at the place where the employee habitually performs their work have jurisdiction to hear actions relating to an employment contract.

2 An action initiated by an employee may also be brought before the courts at their domicile or habitual residence in Switzerland.

3 Moreover, the Swiss courts at the place where an employee is posted from abroad for a limited period of time to carry out all or part of their work have jurisdiction to hear actions pertaining to the terms of employment and the salary conditions applicable to such work.72

72 Inserted by Annex No 1 of the FA of 8 Oct. 1999 on Workers posted to Switzerland, in force since 1 June 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128).

II. Applicable law >1. In general >a. Choice of law >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 115 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.17LugÜ / Luganer-Übereinkommen, Übergangsrecht, ZuständigkeitGericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; LugÜ; Staat; Gerichtsstand; Gerichtsstandsvereinbarung; Staatsvertrag; Lugano-Übereinkommen; österreichischen; Urteil; Gerichte; Entscheid; Übereinkommens; Vollstreckung; Schweiz; Österreich; Urteile; Anerkennung; Rekurrent; Staatsvertrages; Voraussetzungen; Entscheidung; Lugano-Übereinkommens; Gerichtliche; Getroffen; Klage; Ursprungsstaat; Entstehung
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Kläger; Todesfall; Todesfallkapital; Beklagte; Gericht; Vorsorge; Klägers; Richte; Schweiz; Auszahlung; Zahlung; österreichische; Mutter; Schweizer; Gerichts; Person; Rechts; Schuldbefreiend; Vorliegend; Todesfallkapitals; Anwendung; Minderjährig; Beruflich; Anspruch; Minderjährige; Betrag; Beklagten; Kindes
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110031Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRicht; Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Gericht; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Beurteilung; Schweizer; Gesuchsteller; Zivilprozessordnung; Ausland; Kanton; Mitwirkungspflicht; Belegt; Ausserdem; Person; Zürich; Verwandten; Obergerichtspräsident; Beträge; Konto
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; österreichische; Zahlung; Person; Mutter; Schweizer; Schuldbefreiend; Todesfallkapitals; Klagt; Minderjährig; Anspruch; Beruflich; Minderjährige; Beklagten; Kindes; Leistung; Betrag; Berufliche; Personalvorsorgestiftung; Klage; österreichischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 31Art. 5 und 24 Abs. 1 GestG; Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Niederlassung bei arbeitsrechtlichen Klagen. Bei arbeitsrechtlichen Klagen kann das Gericht am Ort der Niederlassung (Art. 5 GestG) neben dem Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 24 Abs. 1 GestG) angerufen werden (E. 3). Gericht; GestG; Niederlassung; Gerichtsstand; Klage; Arbeitsrechtliche; Zuständigkeit; Klagen; Beklagten; Zweigniederlassung; Wohnsitz; Beklagten; Partei; Einzelfirma; Bezirksgericht; Gerichtsstandsgesetz; Botschaft; Person; Handelsregister; Vorinstanz; Gerichtsstandsgesetzes; Arbeitsrechtlichen; Gerichte; Arbeitsort; Gewöhnlichen; Recht; Urteil; Betrieb; Kapitel; Geschäftliche
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