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Obligationenrecht (OR)

Art. 1147 OR vom 2022

Art. 1147 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1147

Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erforder­nissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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