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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 114 ZPO vom 2020

Art. 114 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 114 Entscheidverfahren

Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:

a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951;
b.
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20022;
c.
aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19893 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
d.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19934;
e.
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung.

1 SR 151.1
2 SR 151.3
3 SR 823.11
4 SR 822.14
5 SR 832.10


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 114 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220011Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Risiko; Partei; Pandemie; Betriebsrisiko; Sinne; Leistung; Behördlich; Kündigung; Vorinstanzlich; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Vorinstanzliche; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Restaurations; Kurzarbeit; Massnahme; Angefochten; Betriebsschliessung; Verfahren
ZHNG220013Feststellung Gültigkeit KündigungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Entscheid; Klage; Gericht; Frist; Berufungsbeklagte; Partei; Begründung; Vorinstanzliche; Beschluss; Berufungsklägers; Verfahren; Mietgericht; Parteien; Klagebewilligung; Halten; Eingabe; Beschwerde; Original; Berufungsbeklagten; Unentgeltlich; Sachverhalt; Gerichtskosten; Vorinstanzlichen; Erhoben; Kündigung; Entscheidgebühr; Aufl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB140006Aufsichtsbeschwerde gegen die aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Februar 2014 (BA140001-K)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Vorinstanz; Obergericht; Verwaltungskommission; Kanton; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Entschädigung; Winterthur; Verfahren; Partei; Obergerichts; Kantons; Eingabe; Unrichtige; Anträge; Rechtsmittel; Unzulässig; Betreibung; Aufzuerlegen; Klägerpartei; Kommentar; Zivilkammer; Bezirksgericht; Vorladung
SGKV-Z 2013/4Entscheid Art. 87 und 73 Abs. 1 VVG. Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin (Arbeitgeberin des Versicherten).(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2013, KV-Z 2013/4) Versicherung; Klage; Recht; Anspruch; Person; Arbeitgeber; Forderung; Versicherer; Aktivlegitimation; Arbeitnehmer; Leistung; Klagten; Forderungs; Anspruchs; Parteien; Versicherungsnehmer; Versicherungsleistungen; Forderungsrecht; Versicherungsvertrag; Ausschliesslich; Krankenversicherung; Selbständige; Taggeld; Gericht; Versicherungsgericht; Verjährung; Beklagten; Ausschliessliche; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 235 (4A_7/2018)Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Schieds; Partei; Recht; Schiedsgericht; Arbeitsrechtliche; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schiedsgerichtsbarkeit; Schweiz; Ansprüche; Rechtsprechung; Zwingende; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Forderungen; Arbeitsrechtlicher; Beschwerde; Zuständigkeit; Schiedsvereinbarung; Arbeitsverhältnis; Schiedsverfahren; Anspruch; Hinweis; FRÖHLICH

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
David Jenny Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO]2016
David Jenny Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
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