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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 114 StGB vom 2023

Art. 114 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 114

145

Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe146 bestraft.

145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

146 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 114 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB150198Sachbeschädigung etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Sachbeschädigung; Schaden; Busse; Recht; Urteil; Verkehr; Faust; Gende; Insassen; Linke; Berufung; Staatsanwaltschaft; Gestiegen; Geldstrafe; Kotflügel; Faustschlag; Person; Privatkläger; Wagen; Vorinstanz; Linken; Recht; übereinstimmend; Verkehrsregeln
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