Wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe146 bestraft.
145 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
146 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB150198 | Sachbeschädigung etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Sachbeschädigung; Schaden; Busse; Recht; Urteil; Verkehr; Faust; Gende; Insassen; Linke; Berufung; Staatsanwaltschaft; Gestiegen; Geldstrafe; Kotflügel; Faustschlag; Person; Privatkläger; Wagen; Vorinstanz; Linken; Recht; übereinstimmend; Verkehrsregeln |