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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 114 OR dal 2022

Art. 114 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 114

1 Estinta l’obbligazione mediante adempimento o in altra guisa, sono del pari estinti i diritti accessori ed in ispecie le fideiussioni ed i pegni.

2 Gli interessi anteriormente decorsi possono essere chiesti solo nel caso che questa facoltà del creditore sia stata convenuta o risulti dalle circostanze.

3 Rimangono riservate le speciali disposizioni circa il pegno immobi­liare, le cartevalori ed il concordato.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 114 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190334BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Gericht; Frist; Eintrag; Grundbuch; Eintragung; Partei; Verfügung; Grundbuchamt; Bauhandwerkerpfandrecht; Dispositiv; Ordentliche; Einzelgericht; Pfandrecht; Bezahlt; Klage; Dispositiv-Ziffer; Schuldner; Ordentlichen; Entscheid; Teilbetrag; Stellung; Parteien; Definitiv; Eingabe; Forderung; Tigen
ZHLB160043ForderungKlagten; Beklagten; Kommission; Fahrzeug; Partei; E-Mail; Berufung; Recht; Verkauf; Beweis; Vertrag; Klägers; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Parteien; Kommissionsvertrag; Zeuge; Bruder; Porsche; Mail-Adresse; Verkaufs; E-Mail-Adresse; Fahrzeuges; Rechnung; Zusammenhang
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2000 104104 Grundstückgewinnsteuer (§ 67 StG).- Bei Rückübertragung einer Liegenschaft innert 5 1/2 Monaten wirdmangels Erzielung eines Gewinnes keine Grundstückgewinnsteuererhoben. Grundstückgewinnsteuer; Vertrag; Aufhebung; Kaufvertrag; Liegenschaft; Gewinn; Rechtsverhältnis; Aufhebungsvertrag; Erzielt; Erhoben; Erfüllt; Sachen; Vertrages; Steuern; Literatur; Rechtsverhältnisses; Abgeschlossene; Vertreten; Erzielte; Kaufpreis; Forderung; Kantonale; Mangels; Käufer; Berücksichtigung; Wurde; Spezialbesteuerung; Guhl; Zufliesst; Veräusserer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Verpfändet; Verpfändete; Einziehung; Klage; Pfandgläubigers; Rechtsöffnungstitel; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Zustimmung; Einziehungsrecht; Verpfändung; Berufung; Schuldner; Verpfändeten; Vorliegend:; Stadt; Recycling; Definitiven; Beurteilung; Urteils; Bundesgericht; Teilweise; Obergericht
122 III 88Abschlagszahlungen aus Miet- und Pachtzinsen im Falle mehrerer Betreibungen von Grundpfandgläubigern (Art. 95 Abs. 2 VZG). Betreiben mehrere Grundpfandgläubiger den Schuldner auf Verwertung des nämlichen Grundstückes, so kann derjenige unter ihnen, der sich darüber ausgewiesen hat, dass seine Forderung vom Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist, nur im Einverständnis mit allen anderen oder nach Aufstellung eines Kollokationsplanes Abschlagszahlungen aus Miet- und Pachtzinsen erhalten, in welchem Stadium auch immer die verschiedenen Betreibungen sich befinden. Créancier; Poursuite; été; Créance; état; Acompte; Créanciers; Réalisation; Poursuivant; Acomptes; Loyers; Constaté; Débiteur; Gagiste; Poursuites; Position; Accord; Banque; Immeuble; Constatée; Collocation; Reconnue; Cantonale; Paiement; Gagistes; Garantie; Définitif; Distribution; Plusieurs

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5757/2015Mehrwertsteuer Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Forderung; Einbarung; Vereinbarung; Träge; Zahlung; Recht; Vertrag; Forderungen; Leistung; Factor; Gruppe; Steuer; Zahlungs; Akten; Mehrwertsteuer; MWSTG; Vorinstanz; Factoring; Zahlungsregulierung; Urteil; Zahlungsregulierung Lieferant; Vereinbarung; Gesellschaft; Leistungen
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