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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 114 MStG vom 2021

Art. 114 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 114

183

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 111–113 eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohn­heitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

183 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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