1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.217
2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.218
3 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Wunsch des Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Beschwerde angefochten werden kann.
217 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 20. Aug. 2020, veröffentlicht am 1. Sept. 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3641).
218 Die Berichtigung der RedK der BVers vom 20. Aug. 2020, veröffentlicht am 1. Sept. 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3641).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGDIV.2018.9 | Akteneinsicht | Akten; Vertreter; Steueramt; Recht; Akteneinsicht; Rekurrentin; Steuerpflichtigen; Rekurs; Einsicht; Verwaltung; Verhandlung; Zustellung; Mündlich; Verfügung; Steuergericht; Mündliche; Beantragt; Einsichtnahme; Aufwand; Verfahren; Begründe; Zusendung; Vorinstanz; Ersuchte; Anspruch; Verfahrens; Beschwerde; Richner; Original; Koste |
SO | SGSTA.2010.94 | Anspruch auf rechtliches Gehör, Akteneinsicht | Akten; Rekurrenten; Gehör; Steuerpflichtigen; Akteneinsicht; Einsprache; Verfahren; Gehörs; Verfügung; Einsicht; Schweiz; Grenchen; Zugestellt; Unterlagen; Verletzung; Dokumente; Recht; Geheilt; Anspruch; Entscheid; Hinweis; Rechtliches; Angefochtene; Verfahrens; Gewährt; Rechtsbegehren; Protokoll; Hielten; Gehörsverletzung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/61, B 2018/62 | Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei verschiedenen Aufwendungen ist anhand der Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise Belege nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen im Detail und in welchem genaueren Zeitraum diese erbracht wurden. (Verwaltungsgericht, B 2018/61 und B 2018/62). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verwaltung;Akten; Layout; Entscheid; Vorinstanz; Layoutkosten; Recht; Verfahren; Geschäftsmässig; Rechnung; Begründet; Verwaltungsgericht; Bundes; Kanton; Untersuchung; Bundessteuer; Teilbericht; Beweis; Beschwerdegegner; Sachen; Sachverhalt; Kantons; Veranlagung; Richner/Frei/; Abschreibungen |
SG | B 2018/66, B 2018/67 | Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Verbuchungen, Verträge/Quittungen, ja sogar Bezahlung reichen nicht aus, um die geschäftsmässige Begründetheit nachzuweisen. Die Folgen der ungenügenden Beweise beziehungsweise Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. (Verwaltungsgericht, B 2018/66 und B 2018/67). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Akten; Verfahren; Verwaltung; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Verfahrens; Kanton; Begründet; Abschreibung; Beschwerdegegner; Boutique; Bundes; Untersuchung; Geschäftsmässig; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Darlehen; Kantons; Rechnung; Rechnet; Aufrechnung; Vorliegen; Bundessteuer; Geschäft; WIR-Verlust |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 427 (2C_505/2017) | Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Steuer; Franken; Darlehen; Verfahren; Veranlagung; Verwaltung; Akten; Leistung; Beweis; Verfahren; Verwaltungsgericht; Veranlagungs; Rechtlich; Recht; Veranlagungsverfahren; Urteil; Steuerverwaltung; Darlehens; Einkommen; Sachverhalt; Kanton; Geldwerte; Aktien; Rechtliche; Aufrechnung; Holding; Anstalt |
Autor | Kommentar | Jahr |
Martin Zweifel | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2008 |
Martin Zweifel | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht | 2008 |