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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 114 BGG vom 2020

Art. 114 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 114 Vorinstanzen

Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/209Urteil Rechtsweggarantie, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Art. 29a BV (SR 101), Art. 86 Abs. 2 und 3 und Art. 130 Abs. 3 BGG (SR 173.110), Art. 89 Abs. 2 VRP (sGS 951.1). Nach Art. 29a BV i.V.m. Art. 86 Abs. 2 und 3 BGG sind die Kantone verpflichtet, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einzusetzen, ausser es liegt eine Streitsache mit vorwiegend politischem Charakter vor. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Regierung betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist keine Streitsache mit überwiegend politischem Charakter. Vor dem 1. Januar 2009 (Art. 130 Abs. 2 BGG) vermag Art. 29a BV jedoch keine vom kantonalen Prozessrecht nicht vorgesehene gerichtliche Zuständigkeit zu begründen (Verwaltungsgericht, B 2007/209). Recht; Beschwerde; Entscheid; Regierung; Rechtsverweigerung; Verwaltungsgericht; Kanton; Gerichtlich; Politisch; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Rechtsweggarantie; Gerichtliche; Bundesgericht; Gallen; Justiz; Beschwerdeführer; Charakter; Sicherheit; Unentgeltliche; Verfahren; Sicherheits; Entscheide; Justizdepartement; Gericht; Kantonale; Bundesgerichts; Überprüfung; Politischen; Entscheidung; Kantone
AGAGVE 2009 48AGVE - Archiv 2009 Einbürgerungen 261 X. Einbürgerungen 48 Rechtsmittelweg gegen ablehnende Bürgerrechtsentscheide der Gemeindeversammlung...Scheid; Einbürgerung; Recht; Schwerde; Gemeinde; KBüG; Entscheid; Scheide; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Sammlung; Entscheide; Versammlung; Ordentliche; Rungsrat; Kanton; Regierungsrat; Deversammlung; Regel; Meindeversammlung; Hörde; Gemeindeversammlung; Ablehnende; Ausschluss; Überprüfung; Instanz; Rechtsschutz; Gerichtliche; Gerungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 249 (5A_907/2018)
Regeste
Art. 125 ZGB ; nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung. Prinzipien der Unterhaltsfestsetzung (E. 3.4). Begriff und Folgen der lebensprägenden Ehe nach bisheriger Rechtsprechung (E. 3.4.1). Die Frage der Lebensprägung darf keinen "Kippeffekt" für die Rechtsfolgen zeitigen; vielmehr ist die konkrete Ehe zu würdigen und der Einzelfall zu beurteilen (E. 3.4.2). Weiterentwicklung des Begriffes der lebensprägenden Ehe, welche zur Bestimmung des gebührenden nachehelichen Unterhaltes eine Anknüpfung am ehelich gelebten Standard rechtfertigt (E. 3.4.3). Selbst bei lebensprägender Ehe geht die Eigenversorgung einem allfälligen Unterhaltsanspruch vor. Grundsätzlich ist eine vorhandene Erwerbskapazität vollständig auszuschöpfen (E. 3.4.4). Wenn sie ganz oder teilweise fehlt, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten auch nachehelich ein Unterhaltsanspruch, soweit dieser leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich angemessen zu begrenzen (E. 3.4.5). Insgesamt massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles, d.h. das, was die konkrete Ehe ausgemacht hat (E. 3.4.6). Anwendung dieser Prinzipien auf den vorliegenden Fall (E. 3.5).
Unterhalt; Ehelich; Eheliche; Ehemann; Ehefrau; Lebensprägend; Recht; Gemeinsame; Ehelichen; Lebensprägende; Kinder; Urteil; Trennung; Rechtsprechung; Entscheid; Gemeinsamen; Erwerbstätigkeit; Beschwerde; Schweiz; Lebensprägenden; Haushalt; Leistung; Eigenversorgung; Ehegatte; Ehemannes; Zusammenleben; Kantonsgericht; Arbeitet; Heirat
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche
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