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Obligationenrecht (OR)

Art. 1131 OR vom 2022

Art. 1131 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1131

1 Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Checks oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so wer­den die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.

2 Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Check oder einem Anhang zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 1042 Anwendung.

3 Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Check unver­züglich zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben oder eine gleichbedeutende Feststellung vornehmen lassen.

4 Dauert die höhere Gewalt länger als 15 Tage seit dem Tage, an dem der Inhaber selbst vor Ablauf der Vorlegungsfrist seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat, so kann Rück­griff genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protest­erhe­bung oder einer gleichbedeutenden Feststellung bedarf.

5 Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betref­fen, den er mit der Vorlegung des Checks oder mit der Erhebung des Pro­testes oder mit der Herbeiführung einer gleichbedeutenden Fest­stel­lung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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