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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 113 ZPO vom 2023

Art. 113 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 113

Schlichtungsverfahren

1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vor­behalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.

2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:

a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199536;
b.
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 200237;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirt­schaftlicher Pacht;
d.
aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198938 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
e.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199339;
f.
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun­desgesetz vom 18. März 199440 über die Krankenversicherung.

36 SR 151.1

37 SR 151.3

38 SR 823.11

39 SR 822.14

40 SR 832.10


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 113 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220052ForderungBeschwerde; Entscheid; Berichtigung; Partei; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv; Beschwerdegegner; Vergleich; Parteien; Aufl; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Angefochten; Gehör; Streit; Erwägungen; Wille; Verfahren; Schrieb; Vergleichs; Berichtigt; Falsch; Stellung
ZHRU220038Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Beschwerde; Vorinstanz; Partei; Schlichtungsverfahren; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Schlichtungsverfahrens; Gerichtskosten; Parteientschädigungen; Forderung; Klagte; Zürich; Entscheid; Oberrichterin; Recht; Entschädigung; Höhe; Obergericht; Entscheidgebühr; Klagende; Akten; Zugesprochen; Kantons; Beklagten; Aufzuerlegen; Auferlegt; Parteien; Friedensrichteramt; Frist; Fortan
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV160002Umteilung Prozess betreffend DienstbarkeitBezirk; Bezirks; Bezirksgericht; Friedensrichter; Partei; Umteilung; Klage; Gericht; Verwaltungskommission; Verfahren; Bezirksgerichts; Parteien; Recht; Anträge; Entscheid; Stellung; Mitglied; Ausstand; Anhängig; Schlichtungsverfahren; Antrag; Stellungnahme; Sinne; Beklagten; Anschein; Zuständig; Aufsichtsbehörde; Ersatzrichter; Rekurs
ZHVO150093Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Unentgeltliche; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Unentgeltlichen; Schlichtungsbehörde; Person; Mietsachen; Rechtspflege; Bezirkes; Hinwil; Verfahren; Obergericht; Rechtsanwalt; Kanton; Obergerichts; Lebens; Liegenschaft; Hauptsache; Bestellung; Akten; Gericht; Rechtsbeistandes; Unentgeltlicher; Obergerichtspräsident; Gesuchstellende; Zeitpunkt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 159 (4A_530/2014)Art. 204 Abs. 1 ZPO, Art. 32 und 462 OR; persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung; faktisches Organ; Vollmacht. Eine juristische Person kann sich im Schlichtungsverfahren nicht von faktischen Organen vertreten lassen (E. 2). Eine bloss bürgerliche Bevollmächtigung (Art. 32 ff. OR) reicht für das persönliche Erscheinen einer juristischen Person an der Schlichtungsverhandlung nicht aus. Abgrenzung zur kaufmännischen Handlungsvollmacht nach Art. 462 OR (E. 3). Organ; Schlichtung; Person; Faktische; Schlichtungsverhandlung; Juristische; Beschwerde; Klage; Partei; Bevollmächtigt; Organe; Handlungsvollmacht; Gültig; Persönlichen; Erscheinens; ISv; Klagebewilligung; Vertretung; Faktischen; Vorinstanz; Vertreten; Schlichtungsbehörde; Voraussetzung; Entscheid; Urteil; Organs; Verfahren; Kaufmännische; Handlungsbevollmächtigte; Faktisches
141 III 20 (4A_463/2014)Keine Parteientschädigungen im Schlichtungsverfahren (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Bestimmung hindert den ordentlichen Richter nicht daran, im Rahmen seines Entscheids eine Parteientschädigung auch für das Schlichtungsverfahren zuzusprechen (E. 5).
Conciliation; Procédure; Dépens; Ordinaire; Conciliation; Jugement; Partie; D'une; Cadre; Allocation; Question; être; Zivilprozessordnung; Civil; D'allouer; Ordinaire; Discussion; Conciliation; Parties; Action; éd; Règle; Ensuite; ZPO; Cause; Contre; Parteientschädigung; Schlichtungsverfahren; Civile

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rü-eggBasler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
Gasser, RickliKommentar, Zürich, St. Gallen2010
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