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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 113 SchKG vom 2023

Art. 113 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 113

236

Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfän­dung ergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.

236 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

3. Zustellung an Gläubiger und Schuldner


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 113 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110192Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Betreibung; Position; Pfändung; Betreibungsamt; Stellung; A-Post; Zustellung; Gebühr; Brief; Vorinstanz; Betreibungsamtes; Versand; Kostenrechnung; Positionen; Gungen; Mitteilung; Entscheid; Abschrift; Beschwerdeführers; Dungsurkunde; Termin; Mitteilungen; Vorladung; Pfändungsurkunde; Parallel
GRKSK-09-66Pfändung (Anschlusspfändung; pfändbare Lohnquote/Notbedarf;Pfändung; Beschwerde; Schuldner; Betreibung; Lohnpfändung; Beschwerdeführer; Gruppe; Betreibungsamt; Kollektivgesel; Kanton; Kollektivgesellschaft; Pfändungsgruppe; Liquidation; SchKG; Gläubiger; Gepfändet; Kinder; Notbedarf; Liquidationsanteil; Pfändungsurkunde; Erben; Arbeit; Kantons; Anschluss; Arrest; Schuldners; Fallen; Pfändbare; Wohnung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 Ia 58Art. 88 OG; Beschwerdelegitimation öffentlichrechtlicher Korporationen. Eine öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons (hier: eine Beamtenpensionskasse) kann, auch wenn sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, gegen einen Entscheid der ihr in ihrem hoheitlichen Funktionsbereich übergeordneten staatlichen Rechtsmittelinstanz nicht staatsrechtliche Beschwerde führen. Beschwerde; Recht; Staat; Kasse; Beamten; öffentlichrechtlich; öffentlichrechtliche; Verwaltung; Entscheid; Luzern; Pensionskasse; Staatsrechtliche; Verwaltungsgericht; Anstalt; Staatlich; Kanton; Staatliche; Mitglied; Staates; Angefochtene; Staatlichen; Privatrechtes; Träger; Korporation; Beschwerdeführerin; Kantons; Beamtengesetzes; Korporationen; Urteil
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