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Codice penale militare (CPM)

Art. 113 CPM dal 2021

Art. 113 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 113

182

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a.
die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des Waffenstillstandes auf andere Weise verletzt;
b.
einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitper­sonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;
c.
die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

182 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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