Art. 113 DBG vom 2020
Art. 113
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.1998.204 | Privilegierte Besteuerung von Kapitalleistungen / Fristwahrung Wiederherstellung | Steuer; Vorsorge; Recht; Frist; Veranlagung; Krankheit; Veranlagungs; Einsprache; Besteuerung; Ehegatte; Kapitalleistung; Hypothek; Beschwerde; Gesetzlich; Gesetzliche; Ehegatten; Gerecht; Fähig; Entschuldigungsgr; Ehefrau; Handlung; Veranlagungsverfügung; Beschwerdeführer; Steuerpflichtigen; Gesetzlichen; Säule; Verwendet |
LU | 7W 20 57 | Verletzung der Verfahrenspflichten durch Ehegatten. Erfordernis der individuellen Strafzumessung (E. 2.4), Untersuchungspflicht betreffend die Strafzumessungsfaktoren und Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 2.5 f.), Gehörsverletzung, wenn im Bussen- und Einspracheentscheid ohne Abklärung floskelhaft auf das Verschul-den und die persönlichen Verhältnisse verwiesen wird (E. 3.2 ff.), Unzulässige Kostenauflage im Einspracheverfahren zulasten bei-der Ehegatten, wenn nur ein Ehegatte die Bussenverfügung anficht (E. 3.6), Keine Steuersubstitution unter Ehegatten (E. 4). | Busse; Einsprache; Recht; Bussen; Ehegatte; Verfahren; Zumessung; Verfahrens; Ehegatten; Einspracheentscheid; Begründung; Individuell; Beschwerdeführer; Rechtlich; Verschulden; Vorinstanz; Steuererklärung; Verhältnisse; Entscheid; Umstände; Verfahrenspflichten; Hinsicht; Verfügung; Steuersubstitut; Recht; Individuelle; Bemessen; Mahnung; Bussenverfügung; Persönlichen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/212, B 2018/213, B 2018/214, B 2018/215 | Entscheid Steuerrecht. Nachsteuerhebung. Art. 199 Abs. 1 StG (sGS 811.1); Art. 151 Abs. 1 DBG (SR 642.14); Art. 53 StHG (SR 642.11). Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht den Einspracheentscheid des Beschwerdeführers und die ihm zugrundeliegenden Nachsteuerverfügungen 2005 und 2006 aufhob. Inhaltlich streitig waren Aufrechnungen übriger Einkünfte (Gutschriften auf dem Konto "Gesellschafter" der F. AG). Das Verwaltungsgericht stellte erhebliche Unklarheiten in Bezug auf den steuerrelevanten Sachverhalt fest, wobei nicht ohne Weiteres zugunsten des Beschwerdegegners von Beweislosigkeit ausgegangen werden konnte, zumal dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war: Den Beschwerdegegnern sei (als juristischen Laien) bei ihrer zweimaligen Weigerung, sich vernehmen zu lassen, zwar möglicherweise nicht bekannt gewesen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer (Steueramt) auf den - von der Vorinstanz im Entscheid vom 30. Juni 2015 ausdrücklich angeordneten - Beizug der Konkursakten vorerst verzichtet habe. Indes habe die Anordnung im Entscheid vom 30. Juni 2015 offensichtlich nicht auch gleichzeitig bedeutet, dass die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer nicht hätten zur Mitwirkung aufgefordert werden können. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Entscheid in Betracht gezogenen Entschädigung für Verwaltungsratstätigkeit wurde festgehalten, dass eine solche der Besteuerung unterliegen würde. Unter diesen Umständen liess sich der angefochtene Entscheid nicht aufrechterhalten. Die Sache wurde zur erneuten Sachverhaltsabklärung - unter Mitwirkung des Beschwerdegegners – an den Beschwerdeführer zurückgewiesen (Verwaltungsgericht, B 2018/212, B 2018/213, B 2018/214, B 2018/215). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juli 2019 nicht ein (Verfahren 2C_424/2019). | Beschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Steuer; Entscheid;Steuer; Verfahren; Vorinstanz; Recht; Gesellschaft; Steueramt; Veranlagung; Sachverhalt; Person; Kanton; Akten; Konto; Beschwerdeverfahren; Amtliche; Bundes; Vorinstanzliche; Kantons; Aktionär; Staat; Steuern; Verfahrens; Aktien; Erwägung; Mitwirkung |
SG | B 2017/150, B 2017/151 | Entscheid Rechtzeitigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, Art. 96 | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Verfahren; Frist; Verwaltungsgericht; Entscheid; Kostenvorschuss; Verbindung; Beschwerdeverfahren; Ehefrau; Bundessteuer; Schweiz; Verwaltungsrekurskommission; Gericht; Kanton; Steuern; Schweizerischen; Rekurs; Frist; Eingabe; Abteilungspräsident; Schrieb; Poststempel; Vertretung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 II 318 (2C_309/2014) | Art. 3 Abs. 3 Satz 1 StHG; Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; gemeinsame Steuerpflicht am Nebensteuerdomizil. Wenn Eheleute in ungetrennter Lebensgemeinschaft leben und am Hauptsteuerdomizil der Haushaltsbesteuerung unterliegen, so drängt sich für ein solches Ehepaar eine gemeinsame Steuerpflicht der Gatten am Nebensteuerdomizil auf, und zwar auch für den Fall, dass nur einer der beiden Partner dort wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hat (E. 2). | Steuer; Kanton; Steuerpflicht; Nebensteuerdomizil; Wirtschaftlich; Einkommen; Gatte; Wirtschaftliche; Gatten; Rechtlich; Ehegatte; Gallen; Partner; Ehepaar; Rechtsprechung; Hauptsteuerdomizil; Ehegatten; Vermögens; Eheleute; Zugehörigkeit; Gemeinsame; Auffassung; Beschwerde; Vorinstanz; Steuerharmonisierung; Selbständig; Getrennte; Unterjährig; Liegenschaft |
122 I 139 | Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4). | Steuer; Ehegatte; Ehegatten; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Haftung; Rechtlich; Veranlagung; Kanton; Veranlagungsverfügung; Gesamtsteuer; Getrennter; Schulden; Veranlagungsverfügungen; Solidarhaftung; Steuerschulden; Ehefrau; Ehemann; Solidarisch; Steuern; Steuerrecht; Bundesgesetz; Bundesrecht; Recht; Regel; Ungetrennter; Kantone; Regelung; Einkommen |