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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 113 AIG vom 2022

Art. 113 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 113

und 114427

427 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

428 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflicht­verletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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