E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Der Art. 1125 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2023 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 313Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Begriff des Kunden (Art. 1123 Abs. 3 und 1124 OR). Kunde im Sinne von Art. 1124 OR ist, wer aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Einreicherbank bekannt ist (E. 3a). Die Geschäftsbeziehung muss hinreichend gefestigt sein, um Rückschlüsse auf die Identität des Einlösers zu gestatten (E. 3b). Kundenbeziehung in casu verneint, da der Einlösung des Checks lediglich eine vor gut vier Wochen erfolgte Kontoeröffnung und eine einzige Einzahlung vorangingen (E. 4). Check; Kunde; Konto; Kunden; Recht; Gekreuzte; Checks; Person; Geschäftsbeziehung; Gekreuzten; Klagte; Paris; Bankier; Identität; Recht; Beklagten; Einlösung; Bezogene; Urteil; Einreicherbank; Klage; Gefestigt; Präsentation; Französische; Betrag; Handelsgericht; Kontoeröffnung; Bezogenen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz