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Obligationenrecht (OR)

Art. 1125 OR vom 2022

Art. 1125 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1125

1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk «nur zur Verrechnung» oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, dass der Check bar bezahlt wird.

2 Der Bezogene darf in diesem Falle den Check nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gut­schrift gilt als Zahlung.

3 Die Streichung des Vermerks «nur zur Verrechnung» gilt als nicht erfolgt.

4 Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Checksumme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 313Allgemein gekreuzter Check; Haftung aus Missachtung von Kreuzungsvorschriften; Begriff des Kunden (Art. 1123 Abs. 3 und 1124 OR). Kunde im Sinne von Art. 1124 OR ist, wer aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung der Einreicherbank bekannt ist (E. 3a). Die Geschäftsbeziehung muss hinreichend gefestigt sein, um Rückschlüsse auf die Identität des Einlösers zu gestatten (E. 3b). Kundenbeziehung in casu verneint, da der Einlösung des Checks lediglich eine vor gut vier Wochen erfolgte Kontoeröffnung und eine einzige Einzahlung vorangingen (E. 4). Check; Kunde; Konto; Kunden; Recht; Gekreuzte; Checks; Person; Geschäftsbeziehung; Gekreuzten; Klagte; Paris; Bankier; Identität; Recht; Beklagten; Einlösung; Bezogene; Urteil; Einreicherbank; Klage; Gefestigt; Präsentation; Französische; Betrag; Handelsgericht; Kontoeröffnung; Bezogenen
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