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Obligationenrecht (OR)

Art. 1121 OR vom 2022

Art. 1121 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 1121

Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Check einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indos­samente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten, zu prüfen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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