1 Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.
2 Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der Suva eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüberschüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170078 | Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc. | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geschäftsbücher; Berufung; Busse; Consulting; Urteil; Führung; Anklage; Belege; Mehrfache; Vergehens; Treffe; Ordnungswidrige; Staatsanwalt; Verhältnisse; Gericht; Objektive; Geschäftsführer; Staatsanwaltschaft; Personen; Mehrfachen; Vorinstanzliche; Buchhaltung; Vorschriften |
ZH | SB140211 | vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz etc. | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geldstrafe; Kranverordnung; Baumkrone; Berufung; Urteil; Kette; Vorinstanz; Bewilligung; Gefängnis; Unfallversicherungsgesetz; Widerhandlung; Gewicht; Staatsanwalt; Tagessätze; Tonnen; Vorsätzlich; Staatsanwaltschaft; Personen; Tagessätzen; Busse; Anklage; Ausnahmebewilligung; Verbindung; Gerichtskasse; Vergehen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 IV 193 | Art. 18 Abs. 2 StGB; Vorsatz; mitgewollter strafbarer Erfolg. Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (Klarstellung der Rechtsprechung). | Vorsatz; Beschwerde; Erfolg; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Täter; Erreichung; Notwendige; Bundesgesetz; Widerhandlung; Deliktische; Urteil; Mitgewollt; Ausländische; überwies; Recht; Unfallversicherung; Schweizerisches; Obergericht; Entschluss; Ausländer; Miteinbezogen; Verfolgten; Gleichgültig; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Erwägungen; Rechnete; Gegeben; Sein |
118 IV 363 | Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Lohnabrechnung stellt keine Falschbeurkundung dar, soweit ihr nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Gegebenenfalls kommt eine Bestrafung aufgrund von Spezialgesetzen, wie etwa Sozialversicherungsgesetzen, in Betracht. | Arbeit; Urkunde; Falschbeurkundung; Lohnabrechnung; Arbeitnehmer; Beschwerde; Vorschrift; Beschwerdeführerin; Urteil; Lohnabrechnungen; Ausländer; Vorschriften; Bundesgericht; Beweis; Wird; Urkundenfälschung; Gesetzliche; Glaubwürdigkeit; Arbeitsbewilligung; Erhöhte; Person; Unwahren; Solothurn; Schriftlicher; Verneinte; Ausgeführt; Urkundencharakter; Beschäftigung; Arbeitnehmers |