E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 112 UVG vom 2020

Art. 112 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 112

1 Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.

2 Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der Suva eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüberschüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 112 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170078Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc.Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geschäftsbücher; Berufung; Busse; Consulting; Urteil; Führung; Anklage; Belege; Mehrfache; Vergehens; Treffe; Ordnungswidrige; Staatsanwalt; Verhältnisse; Gericht; Objektive; Geschäftsführer; Staatsanwaltschaft; Personen; Mehrfachen; Vorinstanzliche; Buchhaltung; Vorschriften
ZHSB140211vorsätzliche Widerhandlung gegen das Unfallversicherungsgesetz etc. Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geldstrafe; Kranverordnung; Baumkrone; Berufung; Urteil; Kette; Vorinstanz; Bewilligung; Gefängnis; Unfallversicherungsgesetz; Widerhandlung; Gewicht; Staatsanwalt; Tagessätze; Tonnen; Vorsätzlich; Staatsanwaltschaft; Personen; Tagessätzen; Busse; Anklage; Ausnahmebewilligung; Verbindung; Gerichtskasse; Vergehen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 IV 193Art. 18 Abs. 2 StGB; Vorsatz; mitgewollter strafbarer Erfolg. Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (Klarstellung der Rechtsprechung). Vorsatz; Beschwerde; Erfolg; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Täter; Erreichung; Notwendige; Bundesgesetz; Widerhandlung; Deliktische; Urteil; Mitgewollt; Ausländische; überwies; Recht; Unfallversicherung; Schweizerisches; Obergericht; Entschluss; Ausländer; Miteinbezogen; Verfolgten; Gleichgültig; Kantons; Nichtigkeitsbeschwerde; Erwägungen; Rechnete; Gegeben; Sein
118 IV 363Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Lohnabrechnung stellt keine Falschbeurkundung dar, soweit ihr nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Gegebenenfalls kommt eine Bestrafung aufgrund von Spezialgesetzen, wie etwa Sozialversicherungsgesetzen, in Betracht. Arbeit; Urkunde; Falschbeurkundung; Lohnabrechnung; Arbeitnehmer; Beschwerde; Vorschrift; Beschwerdeführerin; Urteil; Lohnabrechnungen; Ausländer; Vorschriften; Bundesgericht; Beweis; Wird; Urkundenfälschung; Gesetzliche; Glaubwürdigkeit; Arbeitsbewilligung; Erhöhte; Person; Unwahren; Solothurn; Schriftlicher; Verneinte; Ausgeführt; Urkundencharakter; Beschäftigung; Arbeitnehmers
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz