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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 112 LEF dal 2020

Art. 112 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 112

G. Atto di pignoramento

1. Stesura

1 Per ogni pignoramento viene steso un verbale («atto di pignoramento») sottoscritto dall’ufficiale o dall’impiegato che vi procede. Esso enuncia i nomi dei creditori e del debitore, l’ammontare del credito, il giorno e l’ora del pignoramento, i beni pignorati ed il loro prezzo di stima, come pure, quando ne sia il caso, le pretese dei terzi.

2 Se vengono pignorati oggetti già colpiti da sequestro, la partecipazione del creditore sequestrante al pignoramento è menzionata nel verbale (art. 281).

3 Ove non si trovino beni pignorabili o non se ne trovino in quantità sufficiente, se ne fa pure menzione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 112 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190110Arresturkunde (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Arrest; Beschwerde; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Arresturkunde; Vorinstanz; Recht; Sicherstellung; Gungen; SchKG; Verfahren; Liquidationsanteil; Verfügung; Aufzuheben; Schuldner; Arreste; Betreibungsamtes; Aufzuheben; Sicherstellungsverfügung; Genswerte; Konto; Arresturkunden; Entscheid; Anträge; Verarrestiert; Liegenschaft; Vermögenswerte; Eingabe; Superprovisorisch
ZHPS190151Neuschätzung eines Grundstücks / Abweisung unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Recht; Schuldner; Schätzung; Unentgeltliche; Betreibung; Kostenvorschuss; Entscheid; Vorinstanz; Rechtspflege; Betreibungsamt; Niederhasli; Gesuch; Grundstücks; Beschwerdeführer; Neuschätzung; Unentgeltlichen; Beschluss; Bundesgericht; Unabhängig; Verlangte; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Aufschiebende; Frist; Zugestellt; Hinweis; Bezirksgericht; Unabhängige; Dielsdorf
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 I 102 (5A_551/2008)Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Der Schuldner hat für die Neuschätzung des zu versteigernden Grundstücks durch Sachverständige gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG keinen Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3). Schätzung; Beschwerde; Unentgeltliche; Grundstück; Rechtspflege; Aufsichtsbehörde; Sachverständige; Verwertung; Grundstücks; Beschwerdeführer; Unentgeltlichen; Neuschätzung; Schuldner; Amtliche; Entscheid; Urteil; Pfändung; Betreibung; Versteigernden; Anspruch; Verfahren; Befreiung; Hinweis; Droht; Sachverständigenschätzung; Begehren; Bundesgericht; SchKG; Obere; Zivilsachen
132 III 281Inhalt der Pfändungsurkunde (Art. 112 Abs. 1 SchKG). Die Pfändungsurkunde hat nicht sämtliche Vermögenswerte des Schuldners zu bezeichnen, sondern einzig die gepfändeten (E. 1). Bei Bankguthaben, die höher sind als der in Betreibung gesetzte Betrag und an denen Drittansprüche geltend gemacht werden, kann sich das Betreibungsamt mit der Angabe, sie seien im Umfang des Betreibungsbetrags gepfändet worden, und dem Hinweis auf den Drittanspruch begnügen (E. 2). Suite; Saisie; Biens; Avoir; Droit; Poursuite; Séquestre; Jersey; Banque; Saisis; Revendication; L'office; Avoirs; Faillite; Séquestres; Poursuites; Poursuivi; Canton; Créancier; Procès-verbal; Montant; Tiers; Consid; Créanciers; été; Auprès; Surveillance; Court; Créance; Royal
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